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unangemessene Kostenbenachteiligung vor (vgl.: LG München I, Urt. v. 20.9.2023 – 1 S 9372/22 WEG). Anders liege es nur, wenn eine Kosten verursachung nicht an die Größe der Miteigentumsanteile geknüpft sei, so bei Rechtskosten und der Verwalterver gütung. 5. Es gibt keine „Kostengerechtigkeit“ Nach anderer Ansicht ermöglicht § 16 Abs. 2 S. 2 WEG eine abweichende Ko stenverteilung nach dem Objektprinzip grundsätzlich auch dann, wenn die ab zurechnenden Kosten in Verbindung mit Wohnungsgröße, Miteigentumsan teilen oder Wohnungswert stehen. Dem gesetzlichen Maßstab nach Mitei gentumsanteilen wohne kein besonde rer Gerechtigkeitsaspekt inne, da Mitei gentumsanteile nicht zwingend Woh nungsgröße und Wohnungswert wie dergeben. Zudem bestehe kein Erfahrungssatz dahingehend, das eine größere Anzahl von Nutzern unmittelbaren Einfluss auf die Kosten des Gemeinschaftseigentums hat. Zudem sei es nicht Aufgabe der gericht lichen Prüfung zu ermitteln, welcher Umlagemaßstab der „gerechteste“ ist (vgl.: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 4.7.2024 – 2-13 S 15/24).
gemessenen Kostenbelastung nicht schon bei Kleinbeträgen überschritten werden, zumal es keine starre Grenze hierfür gebe (vgl.: LG Karlsruhe, Urt. v. 1.9.2023 – 11 S 96/22). Die Grenze einer unangemessen Ko stenmehrbelastung werde im zu prü fenden Einzelfall erst überschritten, wenn dem mehrbelasteten Eigentümer ein unbilliges „Sonderopfer“ abverlangt werde (vgl.: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 4.7.2024 – 2-13 S 15/24). 6. Fazit Hier vertretener Auffassung nach ist der letztgenannten Auffassung zu folgen. Einer Kostenverteilung nach Miteigen tumsanteilen wohnt nicht, nur weil es der gesetzliche Kostenverteilerschlüssel ist, das Prädikat einer besonderen Ge rechtigkeit inne. Dies kann man schon daran festmachen, dass man für die Umlage z.B. der Kosten der Reinigung des Gemeinschaftseigen tums mit jeweils guten Argumenten eine Vielzahl verschiedener Verteiler schlüssel anführen kann. Richtig ist aber, wenn auch mit abwei chender Begründung, dass das LG Mün chen I eine generelle Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaß nahmen des Gemeinschaftseigentums als rechtswidrig angesehen hat. Hierzu gilt nämlich, dass sich eine Än derung der Kostenverteilung hinsichtlich
Erhaltungsmaßnahmen an einem be sonderen Gebrauchs- oder Nutzungs vorteil zu richten hat, um rechtmäßig zu sein (vgl.: BGH, Urt. v. 22.3.2024 – V ZR 81/23). Dies berücksichtigt eine ge nerelle Änderung nicht.
Zudem könne die Grenze einer unan
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BEIRATAKTUELL 72/III-24
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