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››› Aktuelles ‹‹‹ von Dr. Olaf Riecke
Pflichtwidrige Zahlung von Abschlägen für Erhaltungsmaßnahmen?
Bestellung: Jahresabo für 19,69 EUR (incl. 7% MwSt. und Versand) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 19,69 Euro (inkl. MwSt. und Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erscheinungs termin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 4 Euro netto! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalenderjahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weite res Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rech nungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungs eigentümer (GdWE) mit einem Werkun ternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ge schlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, diese Erhaltungsmaß nahmen wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interes se der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schluss zahlungen gerechtfertigt sind (im An schluss an BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, ZMR 2020, 134). BGH, Urteil vom 26.01.2024 – V ZR 162/22
Der Fall: Im Juli 2019 beschlossen die Wohnungs eigentümer die Erneuerung der Dachein deckung. Nach der Vergabe der Arbeiten mit einem Gesamtvolumen von 116.497,85 € brut to stellte der beauftragte Werkunter nehmer eine Abschlagsrechnung für Material in Höhe von 61.872 €. Im Ok tober 2019 zahlte der Ex-Verwalter aus Mitteln der Gemeinschaft (GdWE) 70.000 €. Nach dem Beginn der Arbeiten zahlte er im November 2019 weitere 34.500 €, ohne dass insoweit Abschlagsrechnun
gen gestellt wurden. Die Arbeiten an dem Dach wurden bei einem Baufort schritt von etwa 85-90 % eingestellt. Ein von der GdWE in Auftrag gegebenes Privatgutachten bezeichnet die erbrach ten Arbeiten als mangelhaft und un brauchbar; zur Beseitigung der Mängel sei der Abriss der bisherigen Arbeiten erforderlich. Das Problem: Welche Pflichten treffen einen Verwalter nach Beauftragung von Erhaltungsmaß nahmen? Wann darf er Abschlagszah lungen leisten?
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