BEIRATaktuell_68

WEG, 7. Aufl. 2022, § 19 Rn. 104; Leh mann-Richter/Wobst,WEG-Reform2020, § 15 Rn. 1609; SEHR/Abramenko, Die WEG-Reform 2020 § 5 Rn. 4, 37). Hiernach tragen gem. § 21 Abs. 3 WEG dieMehrkosten einer„Mehrausstattung“ nur diejenigen (namentlich bei der Ab stimmung festzuhaltenden)Wohnungs eigentümer, diemit„JA“ stimmen, es sei denn, es kommt der o.g. doppelt-qua lifizierter Mehrheitsbeschluss gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG zustande. Zwar kann im Falle des Verfehlens der vorgenanntenMehrheit imRahmen des § 21 Abs. 5 WEG mehrheitlich eine ab weichende Kostentragung beschlossen werden, soweit diese aber die nicht mit „JA“ stimmende Eigentümer mit einbe zieht, ist ein solcher Beschluss rechts widrig. bb) Nach anderer Auffassung ist davon aus zugehen, dass nach früherem Recht als „modernisierende Instandsetzung“ i.S.d. § 22 Abs. 3WEG a.F. (der indes mit dem 1.12.2020 außer Kraft getreten ist) an zusehendeMaßnahmen als Erhaltungs maßnahme gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG beschlossenwerden können (vgl.: Hügel/ Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 19 Rn. 72 f.; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 7. Aufl. 2022, § 20 Rn. 28; MüKoBGB/Rüscher, WEG § 19 Rn. 14 ff.; Riecke ZWE 2022, 20). Dass die „modernisierende Instandset zung“ imWEMoG weggelassen wurde, könne nur mit einemVersehen des Ge setzgebers begründet werden, denn so werde das gesetzgeberische Ziel, ener getischeVerbesserungen bzw. technisch sinnvolleMaßnahmen zu fördern, in das Gegenteil verkehrt (vgl.: Deutsches Stän diges Schiedsgericht für Wohnungsei gentum, Schiedsspruch v. 29.3.2022 – SG 21/07/128 [als Schiedsspruch für die Gerichte nicht bindend]). Rechtssicher geklärt ist diese Frage also nicht, was eine erhebliche Behinderung

für die Verwaltungspraxis darstellt. Zwar werden verschiedene Modelle ei ner gestuften und aufschiebend beding ten Beschlussfassung diskutiert, diese Vorgehensweise ist jedoch so komplex, dass an dieser Stelle hierauf nicht ver tiefend eingegangen werden kann. cc) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach aktueller Recht sprechung des BGH die GdWE bei um strittenen und höchstrichterlich unge klärten Rechtsfragen berechtigt ist, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche der vertretenen Rechtsauffas sungen für die künftige Verwaltungs praxis maßgeblich sein soll (vgl.: BGH, Urt. v. 16.9.2022 – V ZR 69/21); eine Vor gehensweise, die imhier angesproche nen Kontext angewendet werden kann/ sollte, zugleich aber auch das Risiko einer Beschlussanfechtung mit sich bringt. 3. Weitere Hinweise Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Anmietung von Rauch warnmeldern wie deren Erwerb nach neuerer Rechtsprechung des BGHmiet rechtlich nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig sind (vgl.: BGH, Urt. v. 11.5.2022 – VIII ZR 379/20). Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereit schaft von Rauchwarnmeldern sind im Mietverhältnis -sofern ausdrücklich im Mietvertrag benannt- als "sonstige Be triebskosten" i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV hingegen auf den Mieter umlegbar. Sie werden allerdings auch von einer vertraglichen Umlagevereinbarung er fasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brand meldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bau ordnungen der Länder, nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen (vgl.: BGH,

Urt. v. 5.10.2022 - VIII ZR 117/21). Hinzuzufügen ist, dass ein Beschluss, wonach die einzelnenWohnungseigen tümer ihreWohnungen selbst mit Rauch warnmeldern auszustatten, diese selbst zu warten und dies demWEG-Verwalter nachzuweisen haben, mangels Beschlus skompetenz nichtig, d.h. rechtsunwirk sam ist. Wohnungseigentümern können durch Beschluss keinepersönlichenHandlungs pflichten auferlegt werden (vgl.: BGH, Urt. v. 10.10.2014 - V ZR 315/13). Ferner können demVerwalter mangels Tätigwerden der GdWE haftungsrele vante Kontrollaufgaben durch Beschluss nicht übertragen werden.

BEIRATAKTUELL 68/ III-23

9

Made with FlippingBook - professional solution for displaying marketing and sales documents online