BEIRATaktuell_68

Rn. 45 Fn. 144; Hügel/Elzer,WEG, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 100; Jennißen/Sommer/ Heinemann, WEG, 7. Aufl. 2022, § 19 Rn. 103). bb) Nach anderer Auffassung (und der hier vertretenenMeinung) besteht hingegen zumindest auf der Grundlage des § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG Beschlusskompetenz über eine verpflichtende einheitliche Ausstattung derWohnungenmit Rauch warnmeldern und derenWartung durch die GdWE (vgl.: Jennißen/Abramenko, WEG, 7. Aufl. 2022, § 9a Rn. 55). § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG setzt nach dieser Rechtsmeinung für die Erforderlichkeit einer einheitlichen Pflichtenwahrneh mung durch die GdWE weder voraus, dass ein unmittelbarer Bezug zum Ge meinschaftseigentumbesteht, noch dass die betroffene Pflicht sämtliche Woh nungseigentümer gleichermaßen trifft. Hierfür spricht hiesiger Auffassung nach sinngemäß auch eine Entscheidung des BGH zurWahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherung als Pflichtaufgabe der GdWE gem. § 9a Abs. 2 WEG bei Gefahr für Leib und Leben und der Nich tigkeit entgegenstehender Beschlüsse (vgl.: BGH, Urt. v. 28.1.2022 - V ZR 106/21). cc) Auf die Verwaltungspraxis dürfte sich dieser Meinungsstreit letztlich nur gra duell auswirken, da auch die unter aa) genannte Literaturmeinung überwie gend der Eigentümerversammlung eine aus der allgemeinen Verwaltungskom petenz folgende Beschlusskompetenz gem. § 19 Abs. 1 WEG zur einheitlichen Ausstattung derWohnungenmit Rauch warnmeldern und derenWartung durch die GdWE zugesteht (vgl.: Bärmann/ Suilmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 9a Rn. 122; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 Rn. 45 Fn. 144). Hierfür spricht auch die aktuelle Recht sprechung des BGH zur Frage der Be schlusskompetenz zur Ausübung der

den Erwerbern/Wohnungseigentümern individuell zustehendenMängelansprü che in Ansehung des Gemeinschaftsei gentums durch die GdWE, die der BGH anstelle § 9a Abs. 2 WEG ebenfalls in § 19 WEG verortet sieht (vgl.: BGH, Urt. v. 11.11.2022 - V ZR 213/21). Rechtmäßigkeitsvoraussetzung soll da bei aber (zutreffender Weise) sein, dass die Inhaber von Teileigentum an den entstehenden Kosten nicht beteiligt werden, was aber gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEGmit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Zwar besteht hiernach keine ausdrück liche gesetzliche Verpflichtung zur ge meinschaftlichen Ausstattung derWoh nungen mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung durch die GdWE, wie aber oben zu Ziff. 1. Buchst. b) bereits ausgeführt, steht der BGHauf demStand punkt, dass dies mit Blick auf die Bedeu tung von Rauchwarnmeldern für den Brand- und Versicherungsschutz des Objekts und die allgemeine Pflicht zur Verkehrssicherung stets den Grundsät zen ordnungsmäßiger Verwaltung ent spricht. Dabei steht jedem Wohnungseigentü mer hier vertretener Auffassung nach ein gegen die GdWE gerichteter An spruch auf eine entsprechende Be schlussfassung gem. § 18 Abs. 2 WEG zu, da aus den hinlänglich bekannten technischen und praktisch-sachlichen Gründen, die für eine einheitliche Aus rüstung und Wartung durch ein Fach unternehmen sprechen, das Entschei dungsermessen der Eigentümerver sammlung insoweit „auf null“ reduziert sein dürfte. Insofern ändert sich an der zu obiger Ziff. 1. Buchst. b) wiedergegebenen Rechtslage im Ergebnis nichts. d) Hochproblematisch und mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung bis zumgegenwärtigen Zeitpunkt ungeklärt

ist indes der oben unter Ziff. 1. Buchst. c) angesprochene Fall einer über die gesetzlicheMindestausstattung hinaus gehenden„Mehrausstattung“ (zusätzli che Anbringung von Rauchwarnmeldern wie z.B. imWohnzimmer oder der Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern, etc.). Aufgrund der konzeptionellen Neuge staltung des Rechts baulicher Maßnah men durch das WEMoG stellt sich die Frage, ob es sich bei der nicht zwingend vorgeschriebenen „Mehrausstattung“ mit Rauchwarnmeldern um • eine mit einfacher Mehrheit zu be schließende Erhaltungsmaßnahme i.S.d. §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 2 S. 1 WEG handelt, deren Kosten grundsätzlich von allen Eigentümern getragen werden, oder ob es sich • um eine baulicheVeränderung han delt, die zwar gem. § 20 Abs. 1 WEG ebenfalls mit einfacher Mehrheit be schlossen werden kann, deren Kosten aber gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1WEG nur auf der Grundlage eines mit doppelt qualifizierter Mehrheit gefassten Be schlusses (mehr als 3/2-Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, die zugleich mindestens 50% sämtlicher Miteigen tumsanteile repräsentieren) von sämt lichenWohnungseigentümern zu tragen sind. aa) Nach einer hierzu -auch in der Instanz rechtsprechung- vertretenen Rechtsauf fassung gilt nach demneuenWEG alles, was über die bloße Reproduktion des vorhandenen Zustands bzw. über den gesetzlich oder behördlich geforderten Mindeststandard einer baulichen Maß nahme hinausgeht, nicht mehr als „Er haltungsmaßnahme“, sondern als bau liche Veränderung, die gem. §§ 20, 21 WEG zu beschließen ist (vgl.: BR-Drucks. 168/20, 76; LGMünchen I, Urt. v. 16.5.2022 – 1 S 2338/22; AG Kassel, Urt. v. 7.4.2022 - 800 C 4204/19; Dötsch/ Schultzky/ Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 6 Rn. 39; Jennißen/Sommer/Heinemann,

8

BEIRATAKTUELL 68/ III-23

Made with FlippingBook - professional solution for displaying marketing and sales documents online