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pflichtig benannt wird, unmittelbar gem. § 9a Abs. 1WEG (vgl.: Bärmann/Suilmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 9a Rn. 121). Insofern gelten für diese Fallkonstella tionen die Ausführungen unter obiger Ziff. 1. Buchst. a), d) und e) sinnentspre chend auch nach neuer Rechtslage. Demnach besteht für die o.g. Fallkon stellationen, da dieWahrnehmungskom petenz und -pflicht der GdWE (also die Ausstattungs- undWartungspflicht der GdWE) bereits unmittelbar aus demGe setz (§ 9a Abs. 2 WEG bzw. § 9a Abs. 1 WEG) folgt, keine Entscheidungsbefug nis der Eigentümerversammlungmehr, sich gegen eine gemeinschaftliche Aus rüstung des Objekts mit Rauchwarnmel dernbzw. derenWartung zu entscheiden, da über das„Ob“ bereits gesetzlich ent schieden ist. Eine Entscheidungsbefugnis besteht nur noch hinsichtlich des„Wie“, also der Aus wahl des zu beauftragenden Unterneh mens. Dies betrifft, wie bereits ausgeführt, al lerdings nur die Fälle, in denen • die GdWE selbst durch die jeweilige Landesbauordnung als ausstattungs pflichtig benannt wird, oder • sämtliche Eigentümer (d.h. die Ge samtheit allerWohnungseigentümer als

Grundstückseigentümer) nach der je weiligen Landesbauordnung zumEinbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet sind, oder • zwar nicht sämtliche Wohnungsei gentümer, sondern nur die einzelnen Eigentümer von Wohnungen nach der jeweiligen Landesbauordnung zumEin bau von Rauchwarnmeldern verpflichtet sind (wie z.B. gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO), dieWEG-Anlage aber kein nicht-ausstat tungspflichtiges Teileigentum (Nicht Wohnräume), also ausschließlich Woh nungen aufweist, oder • zwar nicht sämtliche Wohnungsei gentümer, sondern nur die einzelnen Eigentümer von Wohnungen nach der jeweiligen Landesbauordnung zumEin bau und zur Wartung von Rauchwarn meldern verpflichtet sind, es sich um eineWEG-Anlage handelt, die zwar auch nicht auszustattende Räume als Teilei gentum aufweist (z.B. nicht auszustat tende Gewerbeeinheiten, etc.), die je weiligenTeileigentümer aber gleichzei tig auch Eigentümer einer Wohnung sind (und somit ebenfalls sämtliche Ei gentümer nach der Landesbauordnung verpflichtet sind). c) Umstritten ist jedoch die Herleitung der Beschlusskompetenz der Eigentümer versammlung für die oben unter Ziff. 1. Buchst. b) bereits angesprochene (nicht

seltene) Fallkonstellation, bei der nicht sämtliche Eigentümer als Grundstücks eigentümer nach der jeweiligen Lan desbauordnung zum Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern ver pflichtet sind, weil nur die einzelnen Wohnungseigentümer als Inhaber von Wohnraum als Ausstattungsverpflich tete genannt werden (wie z.B. gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO) und zudem nicht ausstattungspflichtiges Teileigentum (Nicht-Wohnräume) vorhanden ist, des sen jeweilige Eigentümer nicht zugleich auch Inhaber einer Wohnung sind. aa) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass es in diesem Fall jedenfalls auf der Grundlage des § 9a Abs. 2WEG Beschlüs se über eine einheitliche Ausstattung derWohnungenmit Rauchwarnmeldern und deren Wartung durch die GdWE nicht mehr möglich seien. § 9a Abs. 2 Alt. 1WEG sei nicht anwend bar, da es an einer sämtliche Eigentümer treffenden Ausstattungspflicht fehle und es für die Anwendbarkeit des § 9a Abs. 2 Alt. 2WEG an der Notwendigkeit einer einheitlichen Pflichtenausübung in Be zug auf das Gemeinschaftseigentum fehle, weil Rauchwarnmelder lediglich imBereich des Sondereigentums anzu bringen sind (vgl.: Bär-mann/Suilmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 9a Rn. 122; Bär mann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20

Unsere Autoren i

- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Schwerpunkt: Wohnungseigentums- und Mietrecht sowie Makler- und Bauträgerrecht - Praktiker, Fachautor und Referent namhafter Tagungsveranstaltungen www.krall-kalkum.de RA Rüdiger Fritsch

Dr. Olaf Riecke

• Schriftleiter ZMR • Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese a. D. • Schwerpunkt: Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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