BEIRATaktuell_68

schaftungsbeschlusses die Ausübung der Pflicht zumRauchwarnmeldereinbau und zu deren Wartung mit einfacher Beschlussmehrheit an sich ziehen konn te. Der Unterschied zur erstgenannten sog. gekorenen Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 1 WEG a.F. bestand darin, dass diese eine direkte Handlungs pflicht vorsah, während die sog. gekore ne Vergemeinschaftungskompetenz gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 2 WEG a.F. kei ne unmittelbare gesetzliche Handlungs pflicht aussprach. In der Praxis war dieser Unterschied in des lediglich graduell, da der BGH die Auffassung vertrat, dass auch die ge meinschaftliche Wahrnehmung der Ausstattungs- undWartungspflicht„nur“ auf der Grundlage der gekorenen Be schlusskompetenz mit Blick auf die Be deutung von Rauchwarnmeldern für den Brand- und Versicherungsschutz des Objekts und die allgemeine Pflicht zur Verkehrssicherung stets den Grund sätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach und somit ebenso„zumPflich tenheft“ der GdWE gehörte. Im Ergebnis bedeutete dies, dass in bei den o.g. Fallgestaltungen zu 1. Buchst. a) und Buchst. b) durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über den gemein schaftlichen einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern entschiedenwerden konnte. c) Dabei entsprach es ständiger Rechtspre chung des BGH und der Instanzgerich te, dass sich die Wohnungseigentümer im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Entscheidungsermessens gem. §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3WEG a.F. mit einfacher Mehrheit ohne weite res auch für eine„Mehrausstattung“ über den nach der jeweiligen Landesbauord nung vorgeschriebenen Mindeststan dard hinaus entscheiden konnten (so z.B. für die zusätzliche Anbringung von Rauchwarnmeldern wie z.B. im Wohn zimmer und für den Einbau von Funk Rauchwarnmeldern, etc.).

d) Obgleich die Wartung (Sicherstellung der Betriebsbereitschaft) der Rauch warnmelder in der überwiegenden Mehrzahl der Landesbauordnungendem jeweiligen Nutzer/Mieter zugewiesen ist, erstreckt sich die Beschlusskompe tenz der GdWE dabei auch auf den Ab schluss eines einheitlichen gemein schaftlichen Vertrags mit einem geeig neten Dienstleister über die Wartung der durch die Gemeinschaft installierten Rauchwarnmelder. e) Zudem entsprach es der herrschenden WEG- undMietrechtsprechung, dass der einzelne Eigentümer bzw. Mieter die Installation und dieWartung der Rauch warnmelder durch die WEG bzw. den Vermieter zu dulden hatte, auch bei vorheriger Selbstinstallation von Rauch warnmeldern bzw. demWunsch, selbst die Rauchwarnmelder zu warten. 2. Neue Rechtslage (ab dem 1.12.2020) Mit dem Inkrafttreten desWEMoG zum 1.12.2020 ist die aus § 10 Abs. 6 S. 3WEG a. F. folgende Handlungs- bzw. Beschlus skompetenz als Grundlage der vorste hend wiedergegebenen Rechtslage entfallen. Allerdings ist an die Stelle des wegge fallenen § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F. mit Wirkung ab dem 1.12.2020 die aus § 9a Abs. 2 WEG n.F. folgende Wahrneh mungs- und Handlungskompetenz der GdWE in Ansehung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentumergeben den Pflichten derWohnungseigentümer (§ 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG) sowie solcher Pflichten derWohnungseigentümer, die eine einheitliche Wahrnehmung erfor dern (§ 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG), getreten. Zudem ist, wie nachfolgend näher aus geführt, zu berücksichtigen, das die aktuelle Rechtsprechung des BGH eine Beschlusskompetenz zur gemeinschaft lichenWahrnehmung von Rechten, die grundsätzlich demeinzelnenWohnungs eigentümer zustehen, ergänzend bzw. ersatzweise auf die aus § 19 Abs. 1WEG

n.F. folgende allgemeine Beschlusskom petenz der Wohnungseigentümer zur Verwaltung des Gemeinschaftseigen tums stützt. Wie obenstehend angedeutet, bestehen jedoch zur Anwendbarkeit der o.g. neu en Beschlusskompetenzen in Bezug auf Rauchwarnmelder für die oben bereits angesprochenen Fallgestaltungen z.T. unterschiedliche Rechtsauffassungen, wobei eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage noch aussteht. a) Einigkeit herrscht allerdings dahinge hend, dass auf der Grundlage einer Be schlussfassung nach früherem Recht gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F. getroffe ne Regelungen, insbesondere durch die GdWE geschlossene Verträge über die einheitliche Installation von Rauchwarn meldern (durch Kauf oder Miete) eben so wie durch die Gemeinschaft abge schlosseneWartungsverträge nach wie vor wirksam sind (vgl.: Hügel/Elzer,WEG, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 114). Insoweit gilt der Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes die bei seinemAbschluss bestehenden Re geln und Umstände maßgeblich sind, weil etwaige Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesemZeitpunkt beachtet werden können. b) Einigkeit besteht auch dahingehend, dass für die oben bereits unter Ziff. 1. Buchst. a) angesprochenen Fallkonstel lationen eineWahrnehmungskompetenz sowie eine Handlungspflicht der GdWE gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG besteht, da es sich umdieWahrnehmung der sämt licheWohnungseigentümer treffenden Verkehrssicherungspflicht aus dem Ei gentum handelt (vgl.: Bärmann/Suil mann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 9a Rn. 121; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 100; Jennißen/Sommer/Heinemann, WEG, 7. Aufl. 2022, § 19 Rn. 103). Entsprechendes gilt für den Fall, dass die GdWE selbst durch die jeweilige Landesbauordnung als ausstattungs-

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