BEIRATaktuell_68
››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck
Das "Heizungsgesetz" kommt am 1.1.2024
Der Bundesrat hat in seiner 1036. Sitzung am 29. September 2023 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. September 2023 verabschiedeten Gesetz (BT-Drs. 415/23) einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grund gesetzes nicht zu stellen (BR 415/23 (Beschluss)). Der Bundesrat hätte binnen dreiWochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen können, dass ein aus Mitglie dern des Bundestages und des Bundes rates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einbe rufen wird. Damit ist das Gesetz, das der Zustim mung der Länder nicht bedurfte, auto matisch gebilligt. Der Bundesrat forderte die Bundesre gierung allerdings auf, sich imZuge der nächsten Novellierung des Gebäudeen ergiegesetzes (GEG) für eine Änderung des § 91 GEGmit dem Ziel einzusetzen, auch die Förderung von Maßnahmen, die der Einhaltung der gesetzlichen An forderungen dienen, grundsätzlich zu zulassen. Das Gesetz wird nun über die Bundes regierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach imBundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass neben demGebäudeenergiegesetz (GEG) auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Heizkostenverordnung und Kehr- undÜberprüfungsverordnung geändert wurden. Wir möchten jetzt schon einen kurzen Einblick in die wichtigsten Änderungen geben, werden aber sicherlich im Laufe der nächsten Monate noch intensiver auf die einzelnen Regelungen sowie Rechte und Pflichten der Wohnungsei gentümer oderWohnungseigentümer gemeinschaften eingehen.
1. Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG-E)
nerhalb von einem Jahr nach Betriebs prüfung durchzuführen. • Der Mieter kann unverzüglich dieVor lage der Dokumentation verlangen. Fachkundig sind insbesondere • Schornsteinfeger • Installateure und Heizungsbauer • Kälteanlagenbauer • Ofen- und Luftheizungsbauer • Elektrotechniker • Energieberater 3. Prüfung und Optimierung älte Eine HeizungsanlagemitWasser alsWär meträger, die nach Ablauf des 30. Sep tember 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen (…) betrieben wird, ist in nerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungs optimierung zu unterziehen. Eine HeizungsanlagemitWasser alsWär meträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einemGebäudemit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstän digenNutzungseinheitenbetriebenwird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Hei zungsoptimierung zu unterziehen. Ergebnis der Prüfung und ggf. Optimie rungsbedarf: • Die Ergebnisse sind schriftlich festhal ten. • Festgestellte Optimierungen sind in nerhalb von einem Jahr nach Betriebs prüfung durchzuführen. • Der Mieter kann unverzüglich dieVor lage der Dokumentation verlangen. Fachkundig sind insbesondere • Schornsteinfeger • Installateure und Heizungsbauer • Ofen- und Luftheizungsbauer • Energieberater rer Heizungsanlagen (§ 60b Abs. 1 GEG-E)
• Vor Einbau und Aufstellung einer Hei zungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkun gen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbe sondere aufgrund ansteigender Koh lenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. • Die Beratung ist von einer fachkundi gen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. • Das Bundesministerium fürWirtschaft und Klimaschutz und das Bundesmi nisterium für Wohnen, Stadtentwick lung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind. Fachkundig sind insbesondere: • Schornsteinfeger • Installateure und Heizungsbauer 2. Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (§ 60a Abs. 1 GEG-E) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zumZweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Woh nungen (…), nach Ablauf des 31. De zember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständi gen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Be triebsprüfung unterzogen werden. (…) Die Betriebsprüfung muss für Wär mepumpen, die nicht einer Fernkontrol le unterliegen, spätestens alle fünf Jah re wiederholt werden. Ergebnis der Prüfung und ggf. Optimie rungsbedarf: • Die Ergebnisse sind schriftlich festhal ten. • Festgestellte Optimierungen sind in • • • • Kälteanlagenbauer Ofen- und Luftheizungsbauer Elektrotechniker Energieberater
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