BEIRATaktuell_68
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Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Durchset zung einer für ihn günstigen Kostenver teilung durch Beschluss besteht somit nur, wenn zugleich dieVoraussetzungen vorliegen, nach denen die Abänderung einer Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 WEG verlangt werden kann (vgl.: BGH, Urt. v. 16.9.2022 –V ZR 69/21, NZM2022, 974). § 10 Abs. 2 WEG - Allgemeine Grundsätze JederWohnungseigentümer kann eine vomGesetz abweichendeVereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegen den Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbe sondere der Rechte und Interessen der anderenWohnungseigentümer, unbillig erscheint. Für den Anspruch auf Abänderung von Kostenverteilungsschlüsseln imRahmen des § 10 Abs. 2 WEG hat der BGH die Maßgabe entwickelt, dass eine Unbil ligkeit u.a. nur besteht, wenn sich unter vergleichsweiser Berechnung der antei lig zu tragenden Kostenmittels Anwen dung des vereinbarten Verteilerschlüs sels eine individuelle Kostenmehrbela stung von mehr als 25% gegenüber einer Anwendung des als zutreffend angesehenenVerteilerschlüssels ergibt (vgl.: BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 131/10, ZWE 2011, 170; BGH, Urt. v. 11.6.2010 –V ZR 174/09, NZM2010, 624).
Auch ist eine bloße Kostenungerechtig keit nicht immer ausreichend; gegen eine Unbilligkeit auch einer mehr als 25% Mehrbelastung überschreitenden Kostenbelastung spricht insbesondere, wenn die Auswirkungen einer nicht sachgerechten Kostenverteilung bereits beim Erwerb desWohnungseigentums vorhersehbar waren (vgl.: BGH, Urt. v. 15.1.2010 –V ZR 114/09, ZMR 2010, 542; BGH, Beschl. v. 7.10.2004 – V ZB 22/04, ZMR 2004, 834). 5. Fazit Grundsätzlich zu begrüßen ist die Inten tion des Gesetzgebers, durch die Ein führung des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG den Wohnungseigentümern ein Instrument an die Hand zu geben, umdieVerteilung der Kosten flexibel und nach ihren jeweils unterschiedlichen Bedürfnissen zu ge stalten. Wie aus denvorstehendenAusführungen ersichtlich, sind der Ausübung der Be schlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung indes vielfältige Gren zen gesetzt, welche die Anwendung der Bestimmung für Nicht-Juristen schwie rig gestalten, zumal etliche Fragen höchstrichterlich noch ungeklärt sind. Es bleibt zu hoffen, dass diese Probleme im Sinne der Praxis gelöst werden.
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BEIRATAKTUELL 68/ III-23
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