BEIRATaktuell_65_Flippingbook
bezweifelt werden. Letztlich haben auch die Mieter zusätz lichen Kosten gem. § 7 Abs. 2 Heizko stenV zu tragen. Nicht umsonst sieht § 10 CO2KostAufG vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadt entwicklung und Bauwesen das Gesetz alle zwei Jahre auf seine Effizienz hin zu prüfen und bis zum 31.12.2025 dem Bundestag einen ersten Evaluierungs bericht vorzulegen haben.
Anmerkung der Redaktion:
Gemäß § 11 Abs. 2 CO2KostAufG sind die Vorschriften auf Abrechnungszeit räume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen. Kohlendioxid kosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Zur Information nachstehend noch das Stufenmodell, welches berücksichtigt werden muss:
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BEIRATAKTUELL 65/ IV-22
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