BEIRATaktuell_65_Flippingbook
8. Kürzungsrecht des Mieters Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnenMieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gemäß § 7 Abs. 3 CO2KosteAufG erforderlichen Informationen nicht aus, hat der Mieter gem. § 7 Abs. 4 CO2Kost AufG das Recht, den gemäß der Heiz kostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an denHeizkosten umdrei Prozent zu kürzen. 9. Umlage der durch das CO2Kos tAufG erzeugten Mehrkosten auf den Mieter Es wurde bereits angesprochen, dass Vermieter undVerwalter mangels tech nischer und personeller Ressourcen den zu betreibenden Aufwand auf ihrenmit der Erstellung der Heizkostenabrech nungen befassten Dienstleister ausla gernwerden (vgl. oben zu Ziff. 3. Buchst. e). Zur Umlagefähigkeit der hierdurch ent stehenden zusätzlichen Kosten enthält das CO2KostAufG keine Regelung. Die für die Beauftragung eines Abrech nungsdienstleisters anfallenden (Mehr-) Kosten können indes auf den Mieter gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV umgelegt werden, denn aus § 2 Abs. 2 CO2Kost AufG ergibt sich, dass es hierbei um Kosten für die Aufteilung und Berech nung von Brennstoffkosten nach der HeizkostenV handelt. 10. Fazit Ob das CO2KostAufG einen Nutzen er zeugt, der den mit ihm verbundenen bürokratischen Aufwand übersteigt, darf
rechtliche Betriebskostenabrechnung erstellen kann, zunächst die nach dem CO2KostAufG erforderliche Berechnung sowieAufteilungder Kohlendioxidkosten selbst vornehmen und den zu tätigenden Vorwegabzug in die Heizkostenabrech nung einfügen. Ob ihm dies nach den obigen Ausführungen rechtssicher ge lingt, ist ebenso zu bezweifeln. Aus § 1 und § 2 Abs. 2 CO2KostAufG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 HeizkostenV kann nicht gefolgert werden, dass eine Hand lungskompetenz der GdWE ausgeschlos sen ist. Es entspricht der herrschenden Rechts auffassung, dass auch das Sondereigen tum betreffende Angelegenheiten, insbesondere die durch die Nutzung des Sondereigentums verursachten Ko sten, gleichwohl der Verwaltungskom petenz der Wohnungseigentümerge meinschaft (und damit auch demTätig keitsbereich des Verwalters) unterfallen, soweit eine Abwicklung insbesondere der entstehenden Kosten, durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis notwendig ist (BGH, Urt. v. 22.11.2013 – V ZR 46/13, ZMR 2014, 899). So handelt es sich bei der (Mit-)Versi cherung des Sondereigentums im Rah men der von derWohnungseigentümer gemeinschaft gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4WEG abzuschließendenWohngebäudeversi cherung sowie bei den hierdurch durch das Sondereigentum (mit-)verursachten Kosten nach einhelliger Meinung um c) Verwaltungskompetenz der GdWE besteht
einen Gegenstand, der der Verwaltungs kompetenz der Wohnungseigentü mergemeinschaft unterfällt (LG Frank furt/Main, Urt. v. 20.5.2021 – 2-13 S 149/19, ZMR 2021, 841). Auch unterliegen unstreitig Fragen des Kabel-/TV-Empfangs, der Versorgung mit Kaltwasser, der Abwasserbeseitigung und der Müllabfuhr der Verwaltungs kompetenz derWohnungseigentümer gemeinschaft, wobei es sich bei den hierdurch nur im Sondereigentum ent stehenden Kosten unstreitig um deren Verwaltungskosten handelt, auch wenn der in § 16 Abs. 3 WEG a.F. enthaltene ausdrückliche Hinweis hierauf in § 16 Abs. 2WEG n.F. nicht mehr enthalten ist (Hügel/Elzer,WEG, 3. Aufl. 2021, § 16 Rn. 35; Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2022, § 16 Rn. 33). Dies gilt unstreitig insbesondere für die Erfüllung der Vorschriften der Heizko stenV, obgleich der Wärmeverbrauch ganz überwiegend im Bereich des Son dereigentums stattfindet (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 16 Rn. 91 ff.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieWohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Erfassung und Abrechnung der Heiz kosten ohnehin, was der Handlungs kompetenz des einzelnen Wohnungs eigentümers entzogen ist, mit einem Messdienstleister einenVertrag über die Ausstattung des Sondereigentums mit Verbrauchserfassungsgeräten, deren Ablesung und der Erstellung der Heiz kostenabrechnung schließt.
Unsere Autoren
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Schwerpunkt: Wohnungseigentums- und Mietrecht sowie Makler- und Bauträgerrecht - Praktiker, Fachautor und Referent namhafter Tagungsveranstaltungen www.krall-kalkum.de RA Rüdiger Fritsch
Dr. Olaf Riecke
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Schriftleiter ZMR
Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese a. D. Schwerpunkt: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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BEIRATAKTUELL 65/ IV-22
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