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Aufwand auf sich zu nehmen, bleibt auch angesichts des in § 11 Abs. 3 CO 2KostAufG enthaltenen Ankündigung, bis zum 1.6.2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Auf teilung der Kohlendioxidkosten auch für Mieter bereitzustellen, abzuwarten. Gleiches gilt gem. § 8 Abs. 2 CO2Kost AufG für die Berechnung des Vermieter anteils an den Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden nach der 50:50-Re gel (s. oben zu Ziff. 4.). Besonderheiten ergeben sich indes bei der Geltendmachung und Abwicklung des Erstattungsanspruchs. a) Ausschlussfrist für die Geltend machung des Erstattungsanspruchs Der Mieter muss gem. §§ 6 Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 2 Hs. 2 CO2KostAufG seinen Er stattungsanspruch innerhalb einer (Aus schluss-)Frist von 12Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Brenn stofflieferant ihmgegenüber abgerech net hat, in Textform beim Vermieter geltend machen. b) Abwicklungsfristen für den Er stattungsanspruch Sind Vorauszahlungen auf Betriebsko sten vereinbart, so kann der Vermieter gem. §§ 6 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 2 Hs. 2 CO2KostAufG den geltend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächstfolgenden Betriebskostenabrech nung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter gem. §§ 6 Abs. 2 S. 4, 8 Abs. 2 Hs. 2 CO2KostAufG demMieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten. c) Hinweispflicht des Brennstofflie feranten Da der Vermieter den Mieter nicht auf dessen Erstattungsanspruch hinweisen muss, haben Brennstoff- undWärmelie feranten auf ihren Rechnungen auf die Erstattungsansprüche nach § 6 Abs. 2

und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG hinzuwei sen. 6. Sonderregelungen bei der Be schränkung energetischer Verbes serungen Stehen öffentlich-rechtlicheVorschriften einer wesentlichen energetische Ver besserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Wärme-/Warmwasserver sorgung entgegen (Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang, Er haltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), ist der nach den vorstehend beschriebenenVerfahren ermittelteVer mieteranteil an den Kohlendioxidkosten um 50% zu kürzen (§ 9 Abs. 1 CO2Kost AufG). Stehen öffentlich-rechtlicheVorschriften sowohl einer wesentlichen energetische Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme-/Warmwasserversorgung ent gegen, erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (§ 9 Abs. 2 CO2Kost AufG). Nach dem Wortlaut der Regelungen unter § 1 und § 2 Abs. 2 CO2KostAufG erstreckt sich dessen Anwendungsbe reich ausschließlich auf die Ermittlung, Aufteilung und Abrechnung der Koh lendioxidkosten imVerhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Das CO2KostAufG blendet dabei die Existenz vermieteten Wohnungseigen tums vollkommen aus. a) Verwaltungskompetenz der Woh nungseigentümergemeinschaft? Somit ist fraglich, ob eine Befugnis der Gemeinschaft derWohnungseigentümer (GdWE) zur Wahrnehmung der sich aus dem CO2KostAufG für vermietende Wohnungseigentümer ergebenden Auf gaben besteht. Tatsächlich bezieht sich die Kompetenz der GdWE gem. § 18 Abs. 1WEG nur auf 7. Anwendbarkeit des CO2KostAufG auf das Wohnungseigentum

dieVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht auf die (Miet-)Ver waltung des Sondereigentums. Selbst wenn man einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen derVerteilung der Kohlendioxidkosten und der Ver pflichtung der GdWE zur Erteilung von Heizkostenabrechnungen sieht, besagt indes § 1 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 HKVO, dass im Verhältnis zum Mieter der vermie tendeWohnungseigentümer (und nicht die GdWE) als Gebäudeeigentümer und damit als zur Erfüllung der Vorschriften der HeizkostenV Verpflichteter gilt. b) Fatale Folgen fehlender Verwal tungskompetenz Verneint man eineVerwaltungskompe tenz der GdWE, hat dies für den vermie tenden Wohnungseigentümer fatale Folgen. Die von der Wohnungseigentümerge meinschaft gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 HeizkostenVdenWohnungseigentümern zur Verfügung zu stellende Heizkostena brechnung enthielte dann weder eine Berechnung und Aufteilung noch eine Darstellung und Erläuterung des vorzu nehmenden Vorwegabzugs des vom vermietenden Wohnungseigentümer imVerhältnis zu seinemMieter zu tragen den Anteils an den Kohlendioxidkosten. Da der einzelne vermietendeWohnungs eigentümer nicht Vertragspartner des die Heizkostenabrechnung für die GdWE erstellenden Dienstleisters ist, besteht insoweit auch keine Einflussmöglichkeit. . Es sei denn, der Messdienstleister wäre auf der Grundlage eines separat mit dem vermietenden Wohnungseigentümer zu schließendenDienstleistungsvertrags bereit, für eine einzelne Wohnung die Berechnung, Aufteilung und Erläuterung des Vorwegabzugs der Kohlendioxidko sten vorzunehmen. Ein Szenario, dass realistischerweise kaum in Betracht kommt. Somit müsste der vermietende Woh nungseigentümer, bevor er die miet-

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