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stofflieferung geltenden aktuellen CO2 -Preis pro Tonne (2022: 30,00 EUR) zu multiplizieren. InsVerhältnis zur Gesamt wohnfläche gesetzt ergeben sich die auf die einzelneWohnung entfallenden Kohlendioxidkosten. c) Schritt 3: Ermittlung des Vermie teranteils an den Kohlendioxidkos ten Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 CO2KostAufG rich tet sich der vomVermieter zu tragende Anteil an den in Schritt 2 ermittelten Kohlendioxidkosten nach der Einstufung des Gebäudes in die 10 Energieeffizi enzklassen, die in der Anlage zu §§ 5-7 CO2KostAufG enthalten sind, anhand des in Schritt 1 ermittelten spezifischen CO2-Ausstoßes des Gebäudes. Je höher der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg pro Jahr und qm Wohnfläche ist, desto höher fällt der der jeweiligen Energieeffizienzklasse, in das das Gebäude einzustufen ist, zugeord nete Kostenanteil des Vermieter aus. Fällt das Gebäude in die emissionsstärk ste Stufe, sind vomVermieter 100% der Kohlendioxidkosten alleine zu tragen, in der emissionsschwächsten Stufe liegt der Vermieteranteil nur noch bei 5%der Kohlendioxidkosten. d) Schritt 4: Vornahme des Vorweg abzugs und Abrechnung der Rest Kohlendioxidkosten Nach Abzug des vom Vermieter selbst zu tragenden Anteils legt der Vermieter den verbleibenden Mieteranteil an den Kohlendioxidkosten gem. § 7 Abs. 1 CO2KostAufG im Rahmen der Heizko stenabrechnung nach dem gem. §§ 6 – 10 HeizkostenV vereinbarten Vertei lerschlüssel um. Dabei hat der Vermieter gem. § 7 Abs. 3 CO2KostAufG in der Heizkostenab rechnung den auf denMieter entfallen den Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung gem. § 5 Abs 1 S. 1 oder 2 CO2KostAufG sowie die Berechnungs grundlagen auszuweisen. f ) Erleichterung der Berechnung durch § 3 Co2KostAufG Eine Erleichterung der vorstehend wie dergegebenen Berechnungsschritte 1 und 2 soll durch § 3 CO2KostAufGbewirkt werden. Hiernach haben Brennstoff- und Wär
melieferanten auf ihren Rechnungen Angaben über die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oderWärmelieferung in kg-CO2, über die für die jeweilige Lie ferung anfallenden Kohlendioxidkosten, den heizwertbezogenen Emissionsfak tor der gelieferten oder zur Wärmeer zeugung eingesetzten Brennstoffe in kg-CO2/kWh und den Energiegehalt des Brennstoffs in kWh auszuweisen. e) Der Aufwand ist erheblich Für denVermieter ergibt sich gleichwohl ein erheblicher bürokratischer Aufwand für das Berechnungs- und Aufteilungs verfahren nach dem Stufenmodell. Zu unterschätzen dürfte auch nicht der zusätzliche Aufwand sein, der sich dar aus ergibt, dass die Brennstoffliefermen gen und -zeitpunkte (gerade bei Heizöl) regelmäßig nicht mit demmietrechtlich vereinbarten Abrechnungszeitraumund dem tatsächlichen Brennstoffverbrauch übereinstimmen, was komplizierte Ab grenzungsberechnungen zur Folge hat. Gleiches gilt für unterjährige Abrech nungszeiträume z.B. durch Nutzerwech sel. Abgrenzungen müssen auch für die Übergangsphase von 2022 auf 2023 vorgenommen werden, da Kohlendi oxidkosten, die aufgrund desVerbrauchs von Brennstoffen, die vor dem 1.1.2023 in Rechnung gestellt wurden, gem. § 11 Abs. 1 CO2KostAufG außer Betracht blei ben. Ferner werden Mieter zur Kontrolle der Berechnungsgrundlagen das ihnen zu stehende Recht auf Einsichtnahme in die Original-Rechnungen ausüben (BGH, Urt. v. 15.12.2021 - VIII ZR 66/20, ZMR 2022, 280). Professionell agierende Vermieter und Verwalter werdenmangels technischer und personeller Ressourcen den zu be treibenden Aufwand auf ihren mit der Erstellung der Heizkostenabrechnungen befassten Dienstleister auslagern. Dies gilt ebenso für private oder Klein vermieter, die mit demerzeugten büro kratischen Aufwand überfordert sind. Ob das in § 11 Abs. 3 CO2KostAufG ent haltene Versprechen der Bundesregie rung, bis zum1.6.2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Auf
teilung der Kohlendioxidkosten für Ver mieter bereitzustellen, dieses Problem löst, bleibt abzuwarten. 4. Verfahren zum Vorwegabzug des Vermieteranteils bei Nichtwohnge bäuden Bei Nichtwohngebäuden werden die Kohlendioxidkosten gem. § 8 Abs. 3 CO2KostAufG vorläufig hälftig geteilt. Der Vermieter ermittelt die auf denMie ter entfallenden Kohlendioxidkosten im Sinne des oben dargestellten 2. Berech nungsschrittes, kürzt diese um einen Vermieteranteil, der stets 50% beträgt, und legt den verbleibendenMieteranteil an den gemäß dem obigen 4. Berech nungsschritt im Rahmen der Heizko stenabrechnung nach dem gem. §§ 6 – 10 HeizkostenV vereinbartenVerteiler schlüssel auf den Mieter um. (§ 8 CO 2KostAufG). Die 50:50-Regel gilt für alle Mietverträ ge, die auf Nichtwohngebäude i.S.d. § 8 Abs. 1 CO2KostAufG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG bezogen sind. Daher können auch Mietverhältnisse über Räume, die Wohnräume sind, unter die 50:50-Regel fallen, wenn diese Räume sich in einem Gebäude befinden, das überwiegend zu nicht Wohnzwecken genutzt wird. Gem. § 8 Abs. 4 CO2KostAufG soll die 50:50-Regelung für Nichtwohngebäude im Jahr 2025 durch ein Stufenmodell abgelöst werden. 5. Verfahren zum Erstattungsan spruch des selbstversorgenden Mieters Dem sich selbst mit Heizwärme und Warmwasser versorgendenMieter steht gem. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 CO2KostAufG gegenüber demVermieter ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Kohlendi oxidkosten zu. Das Berechnungsverfahren zur Ermitt lung des Vermieteranteils an den Koh lendioxidkosten folgt -nur mit umge kehrtenVorzeichen- bei Mietverhältnis sen über Wohngebäude gem. § 5 Abs. 3 CO2Kost-AufG dem unter obiger Ziff. 3. dargestellten Stufenmodell. Ob insbesondereMieter vonWohnraum in der Lage und willens sein werden, denmit der Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten verbundenen
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