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cc) Erstattungsanspruch des selbst versorgenden Mieters Aus der Pflicht zur gemeinsamen Tra gung der Kohlendioxidkosten folgt, dass dem sich selbst mit Heizwärme und Warmwasser versorgendenMieter (z.B.: Gasetagenheizung, vermietetes Einfami lienhaus) ein Anspruch auf anteilige Erstattung seiner Kohlendioxidkosten gegenüber dem Vermieter zusteht. dd) Ausnahmen Die besonderen Aufteilungsregelungen des CO2KostAufG finden naturgemäß keine Anwendung, wenn in den Fällen des § 11 HeizkostenV keine Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten stattfindet. 3. Verfahren zum Vorwegabzug des Vermieteranteils bei Wohngebäu den Das Stufenmodell für die Berechnung und den Vorwegabzug des Vermieter anteils an den Kohlendioxidkosten gilt primär für Wohngebäude i.S.d. § 6 Abs. 1 CO2KostAufG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG. Daher können auch Mietverhältnisse über Räume, die keineWohnräume sind, unter das Stufenmodell fallen, wenn diese Räume sich in einem Gebäude befinden, das überwiegend zu Wohn zwecken genutzt wird. a) Schritt 1: Berechnung des spezifi schen CO2-Ausstoßes des Gebäudes Der Vermieter berechnet zunächst nach § 5 Abs. 1 CO2KostAufG den spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung in Kilogramm CO2 pro qm Wohnfläche und Jahr. Hierfür ermittelt er die im Abrechnungszeitraum ver brauchte Brennstoffmenge und multi pliziert deren Energiegehalt in kWh mit demmaßgeblichen Emissionsfaktor des jeweiligen Brennstoffs in Kilogramm CO2 pro kWh. b) Schritt 2: Berechnung der ange fallenen Kohlendioxidkosten der Wohnung Der Vermieter berechnet sodann gem. § 5 Abs. 2 S. 1 CO2KostAufG die im Ab rechnungszeitraum insgesamt angefal lenen Kohlendioxidkosten. Hierfür ist der in Kilogramm ermittelte jährliche CO2 -Ausstoß des Gebäudes zunächst in Tonnen CO2 umzurechnen (:1000) und mit dem jeweiligen für die Brenn-

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Umden in umweltpolitisch förderungs würdigen Ausbau der Fernwärmever sorgung nicht zu beeinträchtigen, sind allerdings neue Fernwärmeanschlüsse ab dem 1.1.2023 ausgenommen. 2. Aufteilung der Kohlendioxidkos ten nach dem CO2KostAufG Anlass für die Einführung des CO2Kost AufG ist der Umstand, dass der mit dem Inkrafttreten des BEHG erhoffte Effekt, zumindest was vermietete Immobilien angeht, ausgeblieben ist. a) Einseitige Kostenbelastung der Mieter durch das BEHG Wohl kaumüberraschend, schlagen die Brennstofflieferanten die ihnen durch das BEHG entstehenden Kohlendioxid kosten schlicht auf die Brennstoffpreise auf. Da die hierdurch erhöhten Brennstoff kosten im Rahmen von Mietverhältnis sen typischerweise als Betriebskosten auf dieMieter umgelegt werden, ist auch der Anreiz der Vermieter zur energeti schen Ertüchtigung ihrer Gebäude ge ring geblieben. Letztlich hat das BEHG zu einer einseitigen finanziellen Bela stung der Mieter mit den Kohlendioxid kosten geführt, insbesondere bei ein kommensschwachenMietern vonWohn raum. b) Beteiligung der Vermieter an den Kohlendioxidkosten Zweck des CO2KostAufG ist die Behe bung dieses Missstands durch die an teilige Belastung der Vermieter mit den bei den Mietern anfallenden Kohlendi oxidkosten.

aa) Vorwegabzug des Vermieteran teils in der Heizkostenabrechnung Mit Wirkung ab dem 1.1.2023 müssen die in den Brennstoffkosten enthaltenen Kohlendioxidkosten für dieVersorgung des Gebäudes mit Wärme bzw. Warm wasser zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Hierzu hat der den Mieter mit Heizwär me und Warmwasser versorgende Ver mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten aus den Brennstoffkosten als nicht umlagefähig herauszurechnen und im Rahmen der Heizkostenabrechnung alsVorwegabzug von den umlagefähigen Heizkosten ab zusetzen. In der Heizkostenabrechnung ist die Anteilsberechnung nebst den Berechnungsgrundlagen auszuweisen. Der vom Vermieter zu übernehmende Anteil an den Kohlendioxidkosten rich tet sich bei Wohngebäuden nach der Energieeffizienz. Je schlechter diese in insgesamt 10 Effizienzklassen eingestuft wird, umso höher fällt die Belastung des Vermieters aus (sog. Stufenmodell). Bei Nichtwohngebäuden beträgt der Vermieteranteil derzeit stets 50% der Kohlendioxidkosten; die hälftige Auftei lung der Kohlendioxidkosten soll indes im Jahr 2025 durch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ersetzt werden. bb) Energieeffizienz als Aufteilungs maßstab

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