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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO 2 KostAufG) Das kostet die Klima-Wende Vermieter und Wohnungseigentümer

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Am 10.11.2022 hat der Bundestag das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beschlossen, das am 1.1.2023 in Kraft tritt (BR-Drucks. 580/22 v. 11.11.2022). Ab dem 1.1.2023 haben Vermieter die von den Mietern bislang alleine zu tra genden Kohlendioxidkosten, die als staatliche Abgabe Bestandteil der Brenn stoffkosten sind, anteilig mit zu tragen. Die hierfür erforderliche Aufteilung der Kohlendioxidkosten erfolgt nach einem komplexen Verfahren, dass sich grund sätzlich nach der Energieeffizienz des jeweiligenMietobjekts richtet, aber zwi schen der Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen unterscheidet. Zudem können nun sich selbst mit Heizwärme undWarmwasser versorgen de Mieter die bei ihnen anfallenden Kohlendioxidkosten von ihremVermie ter erstatten lassen. Der nachfolgende Überblick zeigt auf, was ab dem1.1.2023 auf Mieter, Vermie ter undWohnungseigentümergemein schaften zukommt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des CO2KostAufG ist, dass für die Erzeu gung vonWärme für die Beheizung bzw. Warmwasserversorgung eines Gebäudes Brennstoffe genutzt werden, für die Kohlendioxidkosten anfallen (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG). 1. Anwendungsbereich des CO2KostAufG a) Umfassende Anwendung auf alle Versorgungsarten Die Ausgestaltung der Erzeugung und Versorgung des Gebäudes mit Wärme für dessen Beheizung bzw. Warmwas

serbereitung im Einzelnen ist unerheb lich. Der Anwendungsbereich des CO2Kost AufG erfasst alle Formen der Eigen- und Fremderzeugung bzw. -versorgung, insbesondere Nah- und Fernwärme sowie Contracting (§ 2 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 3 CO2KostAufG). b) Anfall von Kohlendioxidkosten Entscheidend für die Anwendung des CO2KostAufG ist somit, ob Kohlendi oxidkosten als Bestandteil der Brenn stoffkosten anfallen. aa) Kohlendioxidkosten auf der Grundlage des Nationalen Emissi onshandels Das CO2KostAufG ist primär auf den Anfall von Kohlendioxidkosten durch den Nationalen Emissionshandel aus gerichtet. Auf der Grundlage des Brennstoffemis sionshandelsgesetzes (BEHG) müssen seit dem1.1.2021 Brennstofflieferanten (Inverkehrbringer von Brennstoffen i.S.d. Energiesteuergesetzes) für das durch die Verbrennung der von ihnen veräu ßerten Brennstoffe freigesetzte Kohlen dioxid (CO2) einen CO2-Preis bezahlen. Der CO2-Preis wird im Rahmen des na tionalen CO2-Emissionshandels über den verpflichtenden Erwerb von Emis sionszertifikaten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) imUm weltbundesamt erhoben. Die Emissionszertifikate berechtigen den Erwerber, eine bestimmte Menge an CO2 durch das Inverkehrbringen von Brennstoffen zu emittieren. Die begrenz teMenge an Emissionszertifikaten regelt, wieviel CO2 insgesamt freigesetzt wer

den darf. Überschreitungen ziehen Straf zahlungen nach sich.

Dies betrifft gem. § 2 Abs.1 S. 1 CO2Kost AufG i.V.m. § 7 Abs. 4 BEHG insbeson dere die für dieWärme- undWarmwas serversorgung von Gebäuden typischer weise eingesetzten Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas und Flüssiggas sowie ab 2023 auch Kohle (zudem Diesel und Benzin, ab 2024 auch Abfall als Brenn stoff ). Die Kohlendioxidkosten richten sich bis 2025 nach einem staatlich festgelegten, sich schrittweise erhöhenden Preis (2022: 30,00 EUR pro Tonne CO2). Im Jahr 2026 berechnet sich der CO2 Preis nach dem Mittelwert eines Preis korridors von 55,00 EUR bis 65,00 EUR. Ab dem Jahr 2027 berechnet sich der CO2-Preis nach dem einem anhand der Versteigerungen der DEHSt ermittelten Durchschnittspreis. bb) Kohlendioxidkosten auf der Grundlage des Europäischen Emis sionshandels Vom BEHG nicht umfasst werden Wär melieferungen aus Fernwärmenetzen, die ganz oder teilweise aus Wärmeer zeugungsanlagen gespeist werden, für die aufgrund ihrer Größe Kohlendioxid kosten auf der Grundlage des Europä ischen Emissionshandels (European Emissions Trading System - EU-ETS) anfallen. Um eine Ungleichbehandlung zu ver meiden, werden gem. § 2 Abs. 3 S. 1 CO2KostAufG auch solche Fernwärme lieferungen in die Kohlendioxidkosten aufteilung einbezogen.

BEIRATAKTUELL 65/ IV-22

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