BeiratAktuell 58
gentümer erfolgt - soweit keine ge- heime Abstimmung vereinbart wird – über die bildliche und/oder Audi- odarstellung durch das Videokonfe- renzsystem. Der Verwalter kann die virtuellen Eigentümer auffordern, ihre Stimmabgabe über den Chat – zur besseren Verständlichkeit – anzuzeigen." Zusammenfassung: Die Einführung der „Online-Teilnahme“ erhöht den organisatorischen Aufwand vor undwährend dieser Eigentümerver- sammlung. Bei "kleineren" Wohnungseigentümer- gemeinschaften kann die "Online-Teil- nahme" vermutlich effizienter als bei "größeren" Wohnungseigentümerge- meinschaften eingeführt werden. Die WEG sollte zunächst entscheiden, ob Sie die "Online-Teilname" überhaupt erlauben möchte (das "ob"). Die Verwaltung wird zeitgleich beauf- tragt – auch unter Berücksichtigung der Beratungen und Wünschen der Eigen- tümer in dieser Eigentümerversamm- lung – für die nächste Eigentümerver- sammlung einen Beschlussvorschlag zu erstellen und vorzulegen, der sämtliche Aspekte und Regeln beinhaltet, die einen reibungslosen Ablauf der Eigentümer- versammlung gewährleisten kann. Somit wird das "wie" der „Online-Teilnahme“ später festgelegt. Insbesondere die durch die "Online- Teilnahme" oder Fragen zum Daten- schutz entstehenden Kosten sind nicht vom Verwalter, sondern von der jewei- ligen WEG zu tragen.
Es wird daher Sinnmachen, den endügl- tigen Beschluss durch einen Rechtsan- walt überprüfen zu lassen, ob die auf- gestellten Regelnmit demWEG-Gesetz und der DSGVO in Einklang stehen. Möglicherweise kann sich die Situation hinsichtlich der Kosten (z. B. Hardware, Software etc.) der "Online-Teilnahme" in den nächsten Monaten oder Jahren verändern, insbesonderewenn einGroß- teil der WEG die „Online-Teilnahme“ in Anspruch nehmen werden und er- schwingliche Lösungen im technischen Bereich zur Verfügung stehen.
Unsere Autoren
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- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Schwerpunkt: Wohnungseigentums- und Mietrecht sowie Makler- und Bauträgerrecht - Praktiker, Fachautor und Referent namhafter Tagungsveranstaltungen www.krall-kalkum.de RA Rüdiger Fritsch
- Schriftleiter ZMR, Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese a. D. - Schwerpunkt: Miet- und Wohnungs- eigentumsrecht Dr. Olaf Riecke
BEIRATAKTUELL 58/ I-21
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