BeiratAktuell 58

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››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Massimo Füllbeck

Praxistipps zur "Online-Teilnahme" an der ETV

Die neue Möglichkeit zur Einführung einer "Online-Teilnahme" sind sicherlich zu begrüßen. Dennoch stellen sich für den Ablauf einer solchen Eigentümerversammlung und den dafür zu fassenden Beschluss erhebliche Fragen. Nachfolgender Musterbeschluss bein- haltet eine Vielzahl von Fragen, die mit einer «Online-Teilnahme» in Verbindung stehen können und geklärt werden soll- ten: "Die Eigentümer beschließen auf Grund- lage des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Einführung der Online–Teilnahme der Wohnungseigentümer an zukünftigen Eigentümerversammlungen unter fol- genden Voraussetzungen: Die Onlineteilnahme ist für alle zukünf- tigen Eigentümerversammlungen ab dem xx.xx.xxxx zulässig und wird von dem derzeitigen Verwalter technisch sichergestellt. Die Onlineteilnahme er- folgt über die – im privaten Bereich – kostenfreie Software Skype/Zoom. • Technisch wird die Teilnahme durch eine Videokonferenz (Übertagung von Bild und Ton der Versammlung über Konferenzmikrofone und Kon- ferenzkameras amVersammlungsort) durch den Verwalter sichergestellt. • Die online teilnehmendenMiteigen- tümer und Ihre Redebeiträgewerden mit Bild und Ton während der Ver- sammlung im Versammlungsraum dargestellt. • Die Redebeträge der physisch an- wesenden Eigentümer werden eben- falls über das Vide-okonferenzsystem an die virtuellen Eigentümer über- mittelt. • Der Versammlungsleiter ist verpflich- tet, den Verlauf der teilvirtuellen Vorschlag von Pauli (SEHR/Riecke § 6 Rn. 86) 1. Einführung der (teil-) virtuellen Eigentümerversammlung

Versammlung (sog. Chatverlauf) für alle (virtuell) teilnehmenden Eigen- tümer einzublenden und zu doku- mentieren. • Der Chatverlauf ist als Anlage zum Protokoll der Eigentümerversamm- lung zu nehmen. 2. Formalien der virtuellen Teilnah- me • Der Versammlungsleiter moderiert die Videokonferenz. • Die (virtuelle) Versammlung der Ei- gentümer ist nicht öffentlich. Die online teilnehmenden Eigentümer dürfen keine Dritten (z.B. Berater) hinzuziehen. Auf Verlangen des Versamm-lungsleiters hat der virtu- ell teilnehmende Eigentümer dies in Textform zu bestätigen. • Über die Hinzuziehung von Dritten ist ein Organisationsbeschluss zu fassen. • Die Aufzeichnung der Eigentümer- versammlung ist nicht zulässig. • Die virtuelle Teilnahme der Eigentü- mer an der Eigentümerversammlung erfolgt durch die Anmeldung mit der Software Skype/Zoom zu der von dem Verwalter angegeben Adresse zumZeitpunkt der Versamm- lung. • Mit der Anmeldung durch den Ver- walter und einer gegenseitigen Be- stätigung gilt der Eigentümer in der Versammlung als (virtuell) anwesend. Für zulässige Vertreter gilt sinnge- mäß das Gleiche. Der Vertreter muss in zulässiger Weise seine Vollmacht nachweisen. • Der Verwalter ist berechtigt, zur Iden- tifizierung der Teilnehmer die Vor- lage der Ladung und eines Auswei- ses zur Einsichtnahme zu verlangen. • Der Verwalter ist berechtigt, die „Nichtöffentlichkeit“ der virtuellen Teilnehmer zu überprüfen. Die Über- prüfung erfolgt durch einen soge- nannten Kameraschwenk, der von dem virtuell teilnehmenden Eigen- tümer auf Weisung des Verwalters durchzuführen ist.

• Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn der Versammlung die Anwe- senheit der physischen und virtuel- len Eigentümer fest. Die Anwesenheit der virtuellen Eigentümer gilt so- lange als bestätigt, wie dies von der Software/Chatverlauf – durch den Status – angezeigt und ein Bildsignal übermittelt wird. 3. Beendigung der virtuellen Eigen- tümerversammlung • Die Beendigung der Teilnahme an der Videokonferenz durch den vir- tuellen Eigentümer steht einemVer- lassen der Eigentümerversammlung gleich. • Zur Vermeidung von Missverständ- nissen ist das virtuelle Verlassen der Eigentümerversammlung über den Chat oder unmittelbar dem Verwal- ter anzuzeigen. • Bei einem Ausfall des Videokonfe- renzsystems wird der Verwalter die Eigentümerversammlung zunächst unterbrechen und versuchen das Konferenzsystemneu zu installieren. Soweit ein Neustart des Videokon- ferenzsystems nicht in angemessener Zeit möglich ist und eine Teilnahme der virtuell teilnehmenden Eigentü- mer (technisch) nicht anderes ge- währleistet ist, ist die Versammlung abzubrechen. 4. Redebeiträge/Abstimmungen • Die online teilnehmenden Eigentü- mer müssenwährend der Versamm- lung die Mikrofone der Benutzer- software zur Rauschunterdrückung ausschalten. Ein Redebeitrag ist im Chat anzumelden. Der Verwalter wird die Redebeiträge nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen aller Eigentümer berücksichtigen. Für den Redebeitrag ist das Mikrofon anzu- schalten. • Der Verwalter wird zu Beginn von Abstimmungen die Anwesenheit der virtuellen Teilnehmer überprüfen. • Die Abstimmung der virtuellen Ei-

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BEIRATAKTUELL 58/ I-21

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