BeiratAktuell 57

››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch Übersendung der Vergleichsangebote Müssen alle Angebote der Einladung in Kopie beiliegen?

Bestellung: Jahresabo für nur 10 EUR (inkl. MwSt. und excl. Versand) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 10 Euro (inkl. MwSt. und excl. Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erschei- nungstermin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 2,50 Euro! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalenderjahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weite- res Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rech- nungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. Dabei geht die bislang herrschende Rechtsprechung ungeachtet der Größe einer Wohnungseigentümergemein- schaft davon aus, dass bereits ein Be- schluss über ein Auftragsvolumen von mehr als 3.000,00 EUR als„Großauftrag“ anzusehen undmangels Einholung von Vergleichsangeboten den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung wider- spricht. Rechtsprechung und herrschende Leh- re vertreten die Auffassung, dass den Wohnungseigentümern vor der Verga- be größerer Aufträge zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. vor demAbschluss von anderenVerträ- gen mit einem nicht unerheblichen Kostenvolumen mehrere, mindestens aber drei Vergleichsangebote vorzulegen sind.

Abgesehen davon, dass dies derzeit in der Praxis auf teilweise erhebliche Schwierigkeiten stößt, öffnet diese Rechtsprechung querulatorisch veran- lagtenWohnungseigentümernTür und Tor für Beschlussanfechtungen, die, al- leine auf die damit im Zusammenhang stehenden Formalien gestützt, sinnvol- le und notwendige Maßnahmen auf Jahre hinaus verhindern können. Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst zu einer solchen Formalie Stellung be- zogen (vgl.: BGH, Urt. v. 24.1.2020 - V ZR 110/19). 1. Der Fall DieWohnungseigentümergemeinschaft Wmuss einen neuenVerwalter wählen, da der bisherige nicht weiter zur Verfü- gung steht. Die Mitglieder des Verwal-

tungsbeirats werden tätig und holen drei Vergleichsangebote nebst Vertrags- mustern von geeignet erscheinenden Bewerbern ein. Diese Angebote stellen die Beiratsmitglieder in der folgenden Eigentümerversammlung detailliert vor. DieWohnungseigentümer wählen dar- aufhin mit großer Mehrheit den V zum neuenVerwalter nachWEGund beschlie- ßen den Abschluss des angebotenen Verwaltungsvertrags mit V. Eigentümer Q erhebt hiergegen Be- schlussanfechtungsklage mit der Be- gründung, dass die Entscheidung der Eigentümer einer ausreichenden Grund- lage entbehrt habe, da die Angebote nicht vollständig in Kopie sämtlichen Wohnungseigentümern vor der Ver- sammlung spätestens mit der Einladung übermittelt wurden.

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BEIRATAKTUELL 57/ IV-20

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