BeiratAktuell 56

einer anderen zur Vertretung bereiten und befugten Person) eine formgültige Voll- macht, gegebenenfalls mit Weisungen zur Abstimmung, zu erteilen. Die sog. „Ein- Mann-Versammlung“ der bereits inVoll- zug gesetzten (auch werdenden) Woh- nungseigentümergemeinschaft ist von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, da es grundsätzlich keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Versamm- lung gibt, zumal jeder Wohnungseigen- tümer mittels Vollmacht und gegebenen- falls erteilter Weisung Einfluss auf die Beschlussfassung nehmen kann 21 . Erteilt die Mehrheit der Eigentümer eine Voll- macht, ist eine solche Versammlung in aller Regel auch beschlussfähig. So kann der Verwalter die Versammlung imAusnahmefall auch ohneAnwesenheit weiterer Personen durchführen und wirk- sam Beschlüsse verkünden. Das Protokoll sollte er dann den Eigentümern aber zeit- nah übermitteln.

Mit Blick auf den Umstand, dass der be- wussteAusschluss eines Eigentümers von der Teilnahme an der Versammlung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse füh- ren kann, sollte es aber vermieden werden, in der Einladung ein Verbot der persön- lichen Teilnahme an der Versammlung auszusprechen 22 . Erscheinen trotz des vorstehend vorge- schlagenen Hinweises gleichwohl so vie- le Eigentümer persönlich, dass die öffent- lich-rechtlichen Auflagen nicht (weiter) erfüllt werden können, so ist der Verwal- ter berechtigt und verpflichtet, die Ver- sammlung abzusagen bzw. abzubrechen 23 . Entscheidungen, die im Kreise der Ei- gentümer umstritten sind oder besonderer Erörterung bedürfen, wie z. B. eine nicht sofort umzusetzende größere Instandset- zungsmaßnahme, sollten aber nicht im Rahmen einer „Ein-Mann-Versammlung“ getroffen werden 24 .

21 OLG München, Beschl. v. 11.12.2007 – 34 Wx 14/07, ZMR 2008, 409; OLG Hamm, Beschl. v. 3.6.2008 – I-15 Wx 15/08, ZMR 2009, 217; Jennißen/Schultzky, WEG, 6. Aufl. 2019, § 23 Rn. 30.

22 BGH, Urt. v. 5.7.2012 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975. 23 BGH, Urt. v. 10.6.2011 - V ZR 222/10, ZMR 2011, 892; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 24 Rn. 4. 24 BT-Drs. 19/18110, S. 31.

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- Fachanwalt für Miet-, Wohnungseigentums-, Immobilien- und privates Baurecht, Hamburg RA Lenard Schulze

- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Essen RA Klaus Eichhorn

Weiterhin wirkten an dieser Ausgabe mit: Massimo Füllbeck

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BEIRAT AKTUELL 56/III-20

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