BeiratAktuell 56
rung einer Eigentümerversammlung eingehalten werden:
• Sicherstellung der Hygiene und Zutritts- steuerung der Toiletten (immer nur 1 Person), • Sicherstellung des Infektionsschutzes der Mitarbeiter der Verwaltung. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass der Umfang der zu erfüllenden Anforderungen an die seu- chenhygienische Zulässigkeit einer Ei- gentümerversammlung zwar von reinen regionalen Zufälligkeiten sowie von der Größe und der Zusammensetzung der Gemeinschaft abhängig ist, in der Regel aber die Abhaltung einer Eigentümer- versammlung rechtlich möglich sein dürfte. In faktischer Hinsicht ist dabei zu berück- sichtigen, dass Eigentümerversammlun- gen grundsätzlich am Ort der Wohnanla- ge durchzuführen sind und daher im Einzelfall zu prüfen ist, ob in der politi- schen Gemeinde der Wohnungseigentü- mergemeinschaft überhaupt den öffent- lich-rechtlichenVorschriften entsprechen- de hinreichend groß dimensionierte Räumlichkeiten bzw. entsprechende ga- stronomische Einrichtungen vorhanden und zudemmit dem ggfls. zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzept ausgestattet sind, damit überhaupt eine Versammlung durchgeführt werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass grund- sätzlich der Verwalter als „Veranstalter“ der Eigentümerversammlung für die Ein- haltung sämtlicher Hygiene- und Gesund- heitsschutzvorschriften verantwortlich und für Verstöße haftbar ist. 12 Bärmann/Merle, WEG, 14. Auflage 2018, § 24 Rn 15; Staudinger/Häublein, WEG (2018) § 24 Rn 59. 13 BGH, Urt. v. 6.7.2018 - V ZR 221/17, ZMR 2019, 55. 14 Nicht-Beschluss: BayObLG, Beschl. v. 21.11.2002 - 2Z BR 89/01, ZMR 2002, 138; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.11.2002 - 3 W 179/02, ZMR 2004, 60; OLG Schles- wig, Urt. v. 5.9.2001 – 9 U 103/00, ZWE 2002, 138; AG
Hier vertretener Auffassung nach ist der Verwalter jedoch weder persönlich zur Erstellung eines Schutz- und Hygieneko- nzepts noch zur Tragung der besonderen Kosten der Fremderstellung bzw. der be- sonderen Kosten der Abhaltung einer Eigentümerversammlung in hierfür ge- eigneten Räumlichkeiten verpflichtet, da es sich hierbei um besondere Kosten der Verwaltung der Wohnungseigentümerge- meinschaft handelt, für welche die Woh- nungseigentümer gemeinschaftlich auf- zukommen haben 9 . b) Zumutbarkeit Gerade bei größeren Wohnungseigentü- mergemeinschaften stellt sich mit Blick auf das oben Gesagte die Frage, ob un- geachtet der Möglichkeit der Abhaltung einer Eigentümerversammlung unter Beachtung der jeweils geltenden öffent- lich-rechtlichen Vorschriften es auch tatsächlich zumutbar sein kann, die hier- mit entstehenden gesundheitlichen sowie Haftungsrisiken und die u.U. nicht un- erheblichen Kosten auf sich zu nehmen. Dabei ist indes hier vertretener Auffas- sung nach festzustellen, dass für den einzelnenWohnungseigentümer sich mit Blick auf die aus § 24 Abs. 1 WEG re- sultierende Pflicht zur Abhaltung zumin- dest einer Eigentümerversammlung pro Jahr keine Unzumutbarkeit derAbhaltung einer Eigentümerversammlung begrün- den lässt, sofern sämtliche öffentlich- rechtlichenVorschriften beachtet werden. Wenn der für den Gesundheits- und ins- besondere Infektionsschutz zuständige jeweilige Landesverordnungsgeber kei-
• Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, gg- fls. auch durch geeignete Trennvorrich- tungen, • Steuerung des Zutritts zur Vermeidung einer Schlangenbildung (Kennzeichnun- gen auf dem Boden empfohlen), • Pflicht zur Einnahme fester zuzuwei- sender Sitzplätze mit entsprechender Positionierung der Tische bzw. der Be- stuhlung, wobei bei Geltung der 1,5-Me- ter-Abstandsregel, je nach Berechnungs- methode (Kreisfläche oder Quadrat), pro Person von einem Mindestabstand in jeder Richtung zwischen 7 und 9 qm auszugehen ist, • Bekanntgabe der einzuhaltenden Regeln durch Aushänge, • mit Blick auf die jeweils maximal zu- lässige Personenzahl ist hinsichtlich der Wahl der Größe des Veranstaltungs- orts grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Eigentümer erscheinen, • Zurverfügungstellung von Handdesin- fektionsmitteln, • Desinfektion der Kontaktflächen vor und nach der Versammlung, • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (dürfte durch die Anwesenheitsliste si- cher gestellt sein), • Verpflichtung zumTragen einer Mund- Nasen-Bedeckung aufgrund des Haus- rechts ungeachtet landesrechtlicher Bestimmungen (die ggfls. beim Platz- nehmen amTisch abgenommen werden darf), 9 Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 24 Rn. 119. 10 AG Dortmund, Urt. v. 28.5.2020 - 514 C 84/20, demn. in ZMR. 11 Jennißen/Schultzky, WEG, 6. Auflage 2019, § 24 Rn 2; a. A. Staudinger/Häublein, WEG (2018), § 24 Rn 42.
Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 15.12.2015 - 750 C 22/15, ZMR 2016, 316; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 23 Rn. 65; Jennißen/Schultzky, WEG, 6. Aufl. 2019, § 23 Rn. 135 ff.
6
BEIRAT AKTUELL 56/III-20
Made with FlippingBook Publishing Software