BeiratAktuell 56

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Nach den obigen Ausführungen kann somit nicht von einem schuldhaften Ver- säumnis des Verwalters gesprochen wer- den, wenn dieser von der Einberufung und Durchführung einer Eigentümerver- sammlung pro Kalenderjahr absieht, so- fern dieAbhaltung einer Eigentümerver- sammlung • nach den aktuellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Infektionsschutz nicht zulässig, • nach den aktuellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Infektionsschutz nicht zumutbar, • oder als unnötig bzw. als bloße Förme- lei anzusehen ist. a) Öffentlich-rechtliche Zulässigkeit Nachdem zu Zeiten des sog. Lock-Down während der ersten Corona-Welle die Abhaltung u.a. von Eigentümerversamm- lungen öffentlich-rechtlich schlichtweg verboten war, sind zwischenzeitlich weit- gehende Lockerungen in Kraft getreten, wonach die Abhaltung von Eigentümer- versammlungen zumindest eingeschränkt möglich ist. Da die jeweiligen Corona-Schutz-Verord- nungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Beschränkungen für Veranstaltungen vorsehen und sich diese Bestimmungen oftmals binnen weniger Tage ändern, wird dringend geraten, sich jeweils tagesaktuell zu informieren 6 . aa) Divergierende Verordnungen der Bundesländer

Insbesondere ist zu beobachten, dass zwi- schen den einzelnen Bundesländern zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Reichweiter der gestatteten Locke- rungen des Hygiene- und Infektionsschut- zes bestehen. So werden z.B. derzeit in Nordrhein- Westfalen kaum noch durchgreifende Anforderungen an den Gesundheitsschutz der Teilnehmer von Veranstaltungen wie Eigentümerversammlungen gestellt, wäh- rend in Bayern noch durchaus seuchen- schutzbedingte Einschränkungen gelten. Gem. § 13 Abs. (1) S.1 u. 2 CoronaSch- VONRW sind Eigentümerversammlungen bis 300 Teilnehmern ohne weiteres zu- lässig, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindest- abstands von 1,5 Metern (auch in Warte- schlangen) zwischen Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören, sicher- gestellt sind. Wenn die Teilnehmer wäh- rend der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze sogar auf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern verzich- tet und durch die Sicherstellung der be- sonderen Rückverfolgbarkeit ersetzt werden, wobei auch nur außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist 7 . Demgegenüber regelt § 5 Abs. (2) der aktuellen Bayerischen Infektionsschutz- maßnahmenverordnung (BayIfSMV), dass Eigentümerversammlungen (als Veran-

staltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbarenTeilnehmerkreis besucht werden und die nicht öffentlich sind), nur bis zu einer Anzahl von maxi- mal 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie nur dann gestattet sind, wenn zusätzlich der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbei- tet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Gem. § 5 Abs. (2) S. 3 BayIfSMV muss der Veranstalter kein Schutz- und Hygie- nekonzept ausarbeiten und vorlegen, wenn die Eigentümerversammlung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet und der Betreiber der Gastronomie ein den Vorschriften des § 13Abs. (4) BayIfSMV genügendes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staats- ministerien für Wirtschaft, Landesent- wicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmen- konzepts für die Gastronomie ausarbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreis- verwaltungsbehörde vorlegen kann 8 . Hier vertretener Auffassung nach sollten insbesondere mit Blick auf das berech- tigte Interesse vor allem älterer oder zu sog. „Risikogruppen“ angehörendenWoh- nungseigentümer unter Berücksichtigung der besonderen landesrechtlichen Bestim- mungen folgende Hygiene- und Infekti- onsschutzmaßnahmen bei der Durchfüh- bb) Allgemeine Voraussetzungen und Risiken

6 Vergleiche die jeweiligen Web-Seiten der Landesregie- rungen der Bundesländer.

7 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW) in der 10., ab dem 15.7.2020 bis 11.08.2020 gültigen Fassung.

8 Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung (6. BayIfSMV) v. 19.6.2020 i.d.F. vom 28.7.2020, in Kraft bis 16.8.2020.

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BEIRAT AKTUELL 56/III-20

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