BeiratAktuell 56
››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch Die bauliche Veränderung Kann man bauliche Veränderungen überhaupt genehmigen?
1. Der Fall Teileigentümer T beantragt, dass ihm die Eigentümerversammlung diverse nicht unerhebliche Umbaumaßnahmen im Be- reich des von ihm als Bestandteil der Wohnungseigentümergemeinschaft be- triebenen Einkaufszentrums genehmigt. Dabei wird auch das gemeinschaftliche Eigentum nicht unerheblich umgestaltet. Die Wohnungseigentümerin W wendet ein, dass sie hierdurch benachteiligt wird und stimmt gegen die Maßnahme. Sämt- liche übrigen anwesenden Eigentümer stimmen für die Maßnahme. Verwalter V verkündet den Beschluss als zustande gekommen. W erhebt hiergegen Beschlus- sanfechtungsklage, woraufhin der be- schluss über die Genehmigung der bau- lichen Veränderung für ungültig erklärt wird. Verwalter V soll nun die Prozes- skosten bezahlen.
2. Das Problem Der Wortlaut der gesetzlichen Bestim- mung des § 22 Abs. 1 WEG über die Genehmigung baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gibt gleich mehrere Rätsel auf. So kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung durch einfachen Mehrheitsbeschluss ge- nehmigt werden, zugleich soll aber die Zustimmung aller hierdurch benachtei- ligten Wohnungseigentümer vorliegen. Ungeklärt war bislang, ob hieraus etwa folgt, dass, wenn sämtliche Eigentümer nachteilig betroffen sein könnten, ein Beschluss nur allstimmig gefasst werden kann, mit der Folge, dass nur in einer (in der Praxis so gut wie niemals vorkom- menden) Vollversammlung aller Eigen- tümer abgestimmt werden kann? Darf der Verwalter dann überhaupt einen Be- schluss als zustande gekommen verkün-
Bestellung: Jahresabo für nur 10 EUR (inkl. MwSt. und excl. Versand) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Die vielfach vonWohnungseigentümern an den Verwalter herangetragene Bitte, dieser möge doch in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag über die Geneh- migung einer baulichen Veränderung aufnehmen, führte bislang regelmäßig zu einem gesundheitlich bedenklichen Anstieg des Blutdrucks des Verwalters. Handelte es sich nämlich um einen pro- fessionellen Verwalter, so wusste dieser, dass er sich damit auf juristisch erheblich vermintes Terrain begab, denn fast alle praxisrelevanten Streitfragen rund um die Genehmigung baulicher Veränderun- gen am gemeinschaftlichen Eigentum waren höchstrichterlich ungeklärt. Dan- kenswerter Weise hat nun der Bundesge- richtshof die drängendsten Fragen geklärt (vgl.: BGH, Urt. v. 29.5.2020 - V ZR 141/19). Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 10 Euro (inkl. MwSt. und excl. Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erscheinungs- termin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 2,50 Euro! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalender- jahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus.
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BEIRAT AKTUELL 56/III-20
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