BeiratAktuell 56
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zu investieren als in einen nachfolgen- den Streit darum, welche Anforderun- gen hierbei einzuhalten sind.
nahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau be- gründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sa- nierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (gegebenenfalls zu- gleich) der Modernisierung des Sonderei- gentums dienen, ein verbessertes Schall- schutzniveau im Grundsatz nicht bean- sprucht werden (Fortführung von Senat, NJW 2012, 2725 Rn. 11; NJW 2015, 1442 = ZfIR 2015, 391 Rn. 7).
Weitere interessante Entscheidungen zur Trittschall- dämmung im Sondereigentum
BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 195/11
Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was dieWohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft-und Trittschall zu dulden haben. Der zu ge- währende Schallschutz richtet sich grund- sätzlich nach den im Zeitpunkt der Er- richtung des Gebäudes geltenden Schutz- werten. Der Umstand, dass ein vorhan- dener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heran- ziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhan- denen, die Mindestanforderungen über- schreitenden Trittschallschutzes.
BGH, Urteil vom 16.3.2018, V ZR 276/17
Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaß-
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