BeiratAktuell-49

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››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Ab 1.8.2018 – Berufszulassung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (Immobilienverwalter)

Bereits in einer der letztenAusgaben haben wir über die Einführung des neuen Berufszulassungsgesetzes für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobili- enverwalter (Immobilienverwalter) berichtet. Der Gesetzgeber hat das am 23.10.2017 erlassene Gesetz an einigen Stellen komplett überarbeitet und ent- schärft. Allgemeine Regelungen • Gesetz tritt ab dem 1.8.2018 in Kraft. • Betroffen sind: Gewerbliche Immobi­ lienmakler und Wohnimmobilienver- walter (Immobilienverwalter) • Gewerbeanmeldung gemäß § 34c erforderlich - Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung sind, dass der Immobilienverwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Ver- mögensverhältnisse sowie den Ab- schluss einer Berufshaftpflichtversi- cherung nachweisen kann. • Pflicht zumAbschluss einer Berufshaft- pflichtversicherung - Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelas- senenVersicherungsunternehmen ab- geschlossen werden. Die Mindestver- sicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 000 000 Euro für alleVersicherungs- fälle eines Jahres. • Nach Inkrafttreten des Gesetzes haben bereits tätige Immobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre gewerbliche Erlaubnis zu beantragen. In den meisten Fällen wird diese Erlaubnis bereits vor- liegen. Konkrete Regelungen zur Weiter­ bildungspflicht • Verpflichtung zur regelmäßigenWeiter- bildung Zusammenfassend sind ab dem 1.8.2018 nun folgende Regelungen zu beachten:

- 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren - Gewerbetreibende und beschäftigte Personen (in der Regel der zuständige Verwalter) - Der Gesetzgeber hat durch einen um- fangreichen Katalog (Abrufbar bei: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/ beratungsvorgaenge/2018/0001- 0100/0093-18.html: Drucksache 93/18 vom 21.03.2018) festgelegt, welche fachlichen Inhalte geschult werden müssen - DieWeiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer an- deren geeigneten Form erfolgen (z. B. auch durch Webinare) - Hinsichtlich der durchgeführten Wei- terbildung müssen entsprechende Nachweise gesammelt und fünf Jahre aufbewahrt werden (auch in elektro- nischer Form) - Die für die Erlaubniserteilung zustän- dige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Er- füllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalender- jahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäf- tigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen. Ein Nachweis ist erstmalig zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 vor- zuhalten. - KonkreteAusnahmen: Für zur Weiter- bildung verpflichtete Gewerbetreiben- de und ihre zur Weiterbildung ver- pflichteten Beschäftigten, die imBesitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobili- enkauffrau oder einesWeiterbildungs- abschlusses als Geprüfter Immobili- enfachwirt oder Geprüfte Immobili- enfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach

Erwerb des Ausbildungs- oder Weiter- bildungsabschlusses. - Der Erwerb eines Ausbildungsab­ schlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüf- ter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiter- bildung. Ausblick: Es bleibt nun abzuwarten, ob sich das neue Berufszulassungsgesetz bewährt. Erfreulich ist sicherlich die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtver­ sicherung und die zwingend vorgeschrie- bene Gewerbeanmeldung (§ 34c Gewer- beordnung), bei der auch die Verhältnis- se des antragsstellenden Gewerbetreiben- den überprüft werden. Warum der anspruchsvolle Beruf des WEG-Verwalters nicht besser geschützt wird und beispielsweise ein entsprechen- der Sachkundenachweis oder eine gesetz- lich vorgeschriebene Berufsausbildung eingeführt wurde, bleibt wohl ein Ge- heimnis der Bundesregierung. Nach hier vertretener Auffassung setzt Weiterbildung voraus, dass vorher schon Grundkenntnisse vorhanden sind. Es kön- nen also auch weiterhin Personen ohne besondere WEG-Ausbildung am Markt- geschehen teilnehmen, denn die Voraus- setzungen die Gewerbeanmeldung zu erfüllen oder eine Berufshaftpflichtver- sicherung abzuschließen, stellt keine nennenswerte Herausforderung dar.

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BEIRAT AKTUELL 49/IV-18

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