BeiratAktuell-49

Editorial

Impressum

BEIRATaktuell erscheint seit 2006 vier- teljährlich und bietet entscheidende In- formation für Verwaltungsbeiräte im Wohnungseigentum.

Verehrte Leserinnen und Leser,

„Ginge es nach der DSGVO, würden wir wieder per Taubenpost korrespondieren!“ – Sicherlich ist das eine übertriebene Aussage, jedoch wird die unbeschwerte Art der Korrespondenz, wie sie vor dem 25. Mai 2018 praktiziert wurde, nicht so einfach wieder herzustellen sein, wie so mancher meint. Umfangreiche Verord- nungen sowie komplizierte Regelungen, unvorbereitete Ämter, verwirrte Unter- nehmer, hohe Bußgeldandrohungen und Nachrichten über horrendeAbmahnungen oder „Briefkastenschilder ohne Namen“ tun ihr Übriges. Die Unsicherheit rund um den Umgang mit personenbezogenen Daten nimmt mehr und mehr zu. Auf der einen Seite sorgt die Digitalisierung für schnellere und unkompliziertere Kom- munikation, auf der anderen Seite werden durch die neue europäische Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) die bürokra- tischen Hürden auf ein „gefühltes Stab- hochsprung-Maß“ angehoben. Hier scheint wohl die „Hilfe zur Selbsthilfe“ ein pro- bates Mittel zu sein, wie uns ein Leser mitteilte. Wichtige oder interessante Informationen gelangen vom Verwalter per E-Mail zum Beiratsvorsitzenden. Der hat mit interessierten Eigentümern eine eigene E-Mail-Gruppe installiert, in der sich auch rege ausgetauscht wird. Gibt es wichtige Erkenntnisse oder Anregun- gen zum Beispiel für die kommende Eigentümerversammlung informiert der Beiratsvorsitzende denVerwalter über die Ergebnisse. Um Fehlinterpretation geht es auch im zweiten Teil „Immer Ärger wegen der Fenster“. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch beleuchtet unterschiedliche Konstellatio- nen von eigenmächtig vorgenommenen Maßnahmen an Fenstern mit und ohne schutzwürdiges Vertrauen. Gute Nachrichten für Eigentümergemein- schaften, die ein eigenes, hausinternes Kabelverteilnetz betreiben: sie sind nicht verpflichtet mit der VG Media einen

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Lizenzvertrag abzuschließen. Wer schon einen Vertrag abgeschlossen hat, dem kann empfohlen werden, zum nächstmög- lichen Termin zu kündigen. Ebenfalls grünes Licht kann für die Ver- teilung der Sonderkosten von Anfech- tungsklagen gegeben werden. Die Ge- meinschaft verfügt über die Beschluss­ kompetenz den entstandenen Aufwand verursachungsgemäß umzulegen. Eine Erleichterung ergab auch das Urteil des BGH zumThema „Zweckgebunden- heit der Instandsetzungsrücklage“. Martin Metzger weiß zu berichten, dass diese „heilige Kuh“ zukünftig etwas flexibler „gemolken“ werden kann. Neben den großen Ausgaben können auch vor- oder nachgelagerte Kosten zum Beispiel für Gutachter aus der Rücklage entnommen werden. Und dass sich bei größeren Maßnahmen das Hinzuziehen eines Baufachmannes für eine Gemeinschaft lohnt, rechnet Massimo Füllbeck vor. Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. – Kommen Sie gut ins gesunde neue Jahr.

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Ihr Friedrich Dammann

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BEIRAT AKTUELL 49/IV-18

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