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forderliche Eigentümerbeschluss fehlt, ändert dies nichts daran, dass die Ver walterin zur Vertretung der Beklagten bei der Kündigung des Arbeitsverhält nisses des Klägers nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG berechtigt war. Die in § 9b Abs. 1 WEG getroffene Regelung soll zum einen den Rechtsverkehr mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erleichtern. Wer mit einem Verwalter ei nen Vertrag schließt, soll nicht mehr be fürchten müssen, dass dessen Vertre tungsmacht für den Abschluss des Ver trags nicht ausreicht.
Praxis-Tipp: Es bleibt spannend, denn die Parteien sind in die nächste Instanz (Bundesar beitsgericht, BAG - 2 AZR 115/24 (an hängig) gegangen. Verhandlungstermin ist am 6.3.2025.
››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck
Privilegierung von Steckersolargeräten verabschiedet! Steckersolargeräte (auch Mini-Photo voltaikanlagen oder Balkonkraftwerke genannt) erfreuen sich heutzutage be sonderer Beliebtheit, denn mit ihnen ist es möglich, selbst geringe Mengen an „sauberem“ Strom zu erzeugen. bis 800 Wp je Wohneinheit, jedoch ma ximal 50 Prozent der förderfähigen In vestitionskosten. Berlin: https://lmy.de/ubxwh Marktstammdatenregister der Bundes netzagentur. • Die Leistungsgrenze des Wechsel richters ist von 600 Watt auf 800 Watt erhöht worden. •
Rückwärts laufende Zähler sollen vorübergehend zugelassen werden - bis zur Installation eines Zweirichtungszäh lers. Das ermöglicht eine schnellere Installation und Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken. Bisher konnten Wohnungseigentümer und Mieter nur ein Steckersolargerät im Bereich des Balkons installieren, wenn dies mehrheitlich durch die Wohnungs eigentümergemeinschaft oder den Ver mieter genehmigt wurde. Der Bundestag hat am 4. Juli 2024 und der Bundesrat am 27.09.2024 den Gesetz entwurf der Bundesregierung „zur Er leichterung des Einsatzes von Stecker solargeräten“ angenommen. Durch die Änderung wird die Installati on von Steckersolargeräten privilegiert, d. h. Wohnungseigentümer und Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch
Für Steckersolargeräte beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu EUR 500,00 pro Gerät (PV-Module inklusive Wechsel richter). Ein flächendeckende Förderstruktur gibt es in Deutschland allerdings noch nicht. Tipp: Im Internet die einschlägigen Seiten der Kommunen/Städte aufrufen und nach „Förderung Steckersolargeräte“ suchen (siehe oben Beispiele für München, Dort mund und Berlin). Darüber hinaus wurde vor einigen Wo chen das Solarpaket I verabschiedet, welches nachfolgende Erleichterungen bei der Verwendung von Steckersolar geräten mit sich bringt: • Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist weggefallen. Die Registrierung der Anlagen erfolgt ausschließlich beim
In einigen Kommunen gibt es Förderun gen zur Installation von Steckersolarge räten:
Dortmund: https://lmy.de/RfLXC
Privatpersonen können einen Zuschuss von 50 % für den Kauf eines Steckerso largerätes erhalten. Mit dem Sozialbonus werden sogar bis zu 95 % der Kosten gefördert.
München: https://lmy.de/tdbcC
Gefördert wird der Kauf und die anschlie ßende Installation von steckbaren Pho tovoltaik-Stromerzeugungsgeräten (auch Stecker-Solar-Geräte, PV-Balkon module oder Plug&Play Anlagen) bis zu einer Leistung von 800 Watt Peak (Wp) je Wohneinheit. Der Fördersatz beträgt 0,40 Euro je Wp,
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BEIRATAKTUELL 72/III-24
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