BEIRATaktuell_69_Flipping

Foto: rechte - AdobeStock_11839941

››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck

Wer unterschreibt das Protokoll der Eigentümerversammlung?

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Unterschriften unter demPro tokoll (im Gesetz Niederschrift ge nannt) erforderlich sind und wer das Protokoll unterzeichnen muss. Ein Beschluss kommt nicht dadurch zustande, dass die Niederschrift un terzeichnet wurde, sondern durch Verkündgung in der Eigentümerver sammlung. D. h. die Unterschriften erhärten le diglich die Beweiskraft des Doku ments. Bei Rechtsgeschäftenmit dem Grundbuchamt (z. B. bei Abgabe der Verwalterzustimmung) ist es aber zwingend erforderlich, dass die Form vorschriften eingehalten werden. Gemäß § 24 Abs. 6WEG unterzeichnet der Verwalter (i. d. R. als Vorsitzender), einWohnungseigentümer und - falls einVerwaltungsbeirat bestellt wurde - auch dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter die Niederschrift. Unser Ausgangsfall: Der Verwalter erstellt die Niederschrift der letzten Eigentümerversammlung. Folgende Unterschriften fordert er

ein:

Bei einem mehrköpfigen Verwaltungs beirat genügt die der Unterschrift bei gefügte Bezeichnung »Verwaltungsbei rat« diesenAnforderungennämlichnicht. Nach den gesetzlichenVorschriftenmuss - wie bereits oben ausgeführt - der Vor sitzende des Verwaltungsbeirats unter zeichnen, d. h. diese Funktion muss aus den Protokollen hervorgehen. Der Nachweis, dass die den Bestellungs beschluss unterzeichnenden Personen in der Versammlung anwesend waren und die angegebenen Funktionen in der Eigentümergemeinschaft haben, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Weitere Grundsätze: • Ist die Funktion einer den Bestel lungsbeschluss unterzeichnenden Per son für das Grundbuchamt nicht fest stellbar, hat aber die richtige Person unterzeichnet, kann eine formlose Er gänzung vorgenommen werden; sonst ist die Unterschrift der richtigen Person in notariell beglaubigter Form nachzu holen. • Bei der Protokollierung der Verwal terbestellung ist darauf zu achten, dass die Firmenbezeichnung des Verwalters

• Verwalter • gesamter Verwaltungsbeirat (4 P.) • Miteigentümer Herr Meier Das Grundbuchamt moniert, dass die Unterschriften fehlerhaft sind, weil sie nicht den gesetzlichen Regelungen ent sprechen. Was ist hier schief gelaufen? Das Problem: Der Niederschrift kommt als Verwalter nachweis für die Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG eine wichtige Bedeu tung zu. Damit der Rechtspfleger die gesetzlichen Anforderungen auch überprüfen kann, muss eindeutig sein, welche Personen in welcher Funktion die Niederschrift auch unterzeichnet haben. Die Lösung: Für das Grundbuchamt muss die jewei lige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein, d. h. es muss exakt herausgestellt werden, zum Bei spiel durch entsprechende Unterschrif tenleisten, welche Person in welcher Funktion unterschreibt.

4

BEIRATAKTUELL 69/ IV-23

Made with FlippingBook - Online catalogs