BEIRATaktuell_69_Flipping
››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Neuigkeiten zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
In der Ausgabe BEIRATaktuell 65/IV-22 hatten wir bereits ausführlich über das neue Gesetz informiert. Mit Wirkung zum 1.1.2023 müssen die in den Brennstoffkosten enthal tenen Kohlendioxidkosten für die Versorgung des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wer den. Je geringer die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto geringer ist der Anteil, der von den Vermietern zu zahlenden CO2- Kosten und desto höher ist dementsprechend der Anteil der Mieter. Bisher war fraglich, wie die Umsetzung bei der Verwaltung von Wohnungs eigentümergemeinschaften erfolgt, denn grundsätzlich gelten im WEG Recht andere Abrechnungsprinzipien als imMietrecht und soweit ein Abzug der Kohlendioxidkosten aus den Brennstoffkosten erfolgt, würde es eine Differenz geben, die dann (ver mutlich) nachMEA aufzuteilen ist, da es sich um nicht umlagefähige Be triebskosten bzw. nicht umlagefähige Kohlendioxidkosten handelt.
Nach vorliegenden Informationen wer den sämtlicheMessdienstleister bei den WEG-Verwaltern anfragenwelcheDienst leistung die WEG in Anspruch nehmen möchte. Beispiel 1. Sie wünschen keine CO2-Kostenauf teilung und keine Information je Nutzer zur Aufteilung der CO2 Kosten. 2. Sie wünschen zusätzlich zum Infor mationsblatt je Nutzer den Abzug des Vermieteranteils an den CO2Kosten in der Heizkostenabrechnung. 3. Sie wünschen ein Informationsblatt je Nutzer ohne Abzug des Vermieter anteils an den CO2Kosten in der Heiz kostenabrechnung. Damit es bei der Verteilung der Ausga ben keine Differenzen gibt, sollten die WEG-Verwalter die Ziffer 3 beauftragen. Damit ist gewährleistet, dass jeder Ver mieter die Verpflichtungen aus dem CO2KostAufG gegenüber seinemMieter erfüllen kann. Vertragspartner des Messdienstleisters ist die Wohnungseigentümergemein schaft, so dass der WEG-Verwalter - als Organ derWEG - die zusätzliche Dienst leistung beauftragen muss. Nach hier vertretener Ansicht ergibt sich die Berechtigung aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG oder aus einem entsprechenden Geschäftsführungsbeschluss oder Er mächtigung aus Vertrag.
Etwaige Zusatzkosten sind zunächst auf alleWohnungseigentümer zu verteilen. Die Selbstnutzer werden sicherlich hin terfragen, warumSie eine Zusatzgebühr für ein Infoblatt zahlen müssen, wenn Sie diese Information gar nicht benöti gen. Der WEG steht es seit dem 1.12.2020 frei, eine andere Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG zu beschließen, der Beschluss muss lediglich ordnungsmä ßiger Verwaltung entsprechen. Da eine Änderung der Kostenverteilung nur für die Zukunft beschlossen werden kann, wäre es sinnvoll, das Thema auf die Tagesordnung der Eigentümerver sammlung 2024 zu setzen, um eine Änderung der Kostenverteilung zu be raten und ggf. zu beschließen. Hinweis: Die Bundesregierung hat unter https:// www.bmwk.de/Redaktion/DE/CO2Ko stenaufteilung/co2kostenaufteilung. html ein Online-Tool zur Berechnung der angefallenen C02-Kosten und Auf teilung zwischen Miete und Vermieter hinterlegt.
Beispiel: Gaskosten:
7.000 EUR
abzgl. CO2Steuer -100 EUR Umlagefähige Kosten 6.900 EUR
In derWEG-Verwaltung stellt sich nun die Frage, wie mit den 100,00 EUR umzugehen ist.
BEIRATAKTUELL 69/ IV-23
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