BEIRATaktuell_69_Flipping
klar erkennbar ist (also z. B. keine Ab kürzungen usw.)
schlusses der Wohnungseigentümer versammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vomVerwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeich nen.« Der BGH hat bereits 1997 geklärt, dass eine solche Klausel wirksam ist und die gesetzliche Vorgabe abändert.
Bitte unbedingt darauf achten, dass die Gemeinschaftsordnung keine anderen Vereinbarungen bzw. Regelungen ent hält.
• Im Protokoll sollte erkennbar sein, wer der Versammlungsvorsitzende, wer der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und wer Miteigentümer ist (Funktion der unterzeichnenden Personen hinzu fügen). Soweit unklar ist, wer der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist, sollte der Verwaltungsbeirat eine Sitzung abhalten und denVorsitzenden bestimmen (Nach weis gegenüber Grundbuchamt – aller dings nicht in der Form des § 29 GBO, also nicht öffentlich beglaubigt, sondern in Schriftform – erforderlich).
Sehr beliebt sind sog. qualifzierte Pro tokollierungklauseln.
Beispiel: Bei der Vorbereitung dieses Protokolls fällt dem Verwalter folgende Regelung in der Gemeinschaftsordnung auf:
»In Ergänzung des § 23 WEG wird be stimmt, dass zur Gültigkeit eines Be
››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck
Wärmeplanungsgesetz zum 1.1.2024 verabschiedet! Bereits in der letzten Ausgabe hatten wir darauf hingewiesen, dass das Wär meplanungsgesetz eine zentrale Rolle spielenwird, da die Fristen zur Erstellung einer Wärmeplanung in den jeweiligen Kommunen eine wichtige Entschei dungsgrundlage für die Umsetzung der neuen Vorschriften des GEG relevant sind. Der Bundesrat hat nun am15. Dezember 2023 das Gesetz zurWärmeplanung und Dekarbonisierung derWärmenetze ge billigt, das der Bundestag am 17. No vember 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das so genannte Heizungs gesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.
Folgende Fristen zur Erstellung bzw. Vorlage einerWärmeplanung sindgrund sätzlich verabschiedet worden: Ab 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, unter 100.000 Einwohner bis 30.06.2028, bei weniger als 10.000 Einwohnern sind vereinfachte Verfahren möglich.
Wir werden in Kürze ausführlich darüber berichten.
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