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selbst klagen kann. Ein Sondernutzungs recht verleihe seinem Inhaber eine ei gentumsähnliche Stellung, sodass eine eigenständige Klagebefugnis folgerich tig sei (BGH v. 01.10.2021 – V ZR 48/21). . Im Umkehrschluss kann jedoch auch der Sondernutzungsberechtigte durch die Gemeinschaft in Anspruch genom menwerden, wenn er einen Rückschnitt einer hohen Hecke auf seiner Sonder nutzungsrechtsflächemit demArgument verweigert, er habe sie selbst nicht ge pflanzt. Dies sieht der Bundesgerichtshof nicht so. Der Eigentümer sei für den Rückschnitt der Hecke zuständig und könne verpflichtet werden, diese zu pflegen und Störungen durch deren Bewuchs zu beseitigen, auch wenn er selbst die Hecke nicht angepflanzt habe (BGH v. 04.03.2010 – V ZB 130/09). 6. Fazit Bei Störungen, die in einer Wohnungs eigentümergemeinschaft in vielfältiger Weise auftreten können, ist bei der Fra ge, wer einenAbwehranspruch verfolgen kann, stets zu prüfen, ob die Störung ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum betrifft oder sich die Störung auf das Sondereigentumauswirkt (auch wenn in diesem Zusammenhang zu gleich auch das gemeinschaftliche Ei gentum betroffen ist). Ist ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum betroffen, so kann auch nur dieWohnungseigentümergemeinschaft hiergegen vorgehen. Ist das Sondereigentum betroffen und gegebenenfalls zugleich auch das ge meinschaftliche Eigentum, so kann der Eigentümer selbst auf Unterlassung oder Beseitigung klagen. Gleiches gilt beimSondernutzungsrecht. Diese Unterscheidung ist für den betrof fenen Eigentümer sowie für die Ge meinschaft der Wohnungseigentümer unerlässlich, umAbwehransprüche ge richtlich erfolgreich durchzusetzen.
Information:
Hat der Nießbraucher ein Teil nahme- und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung? von M. Füllbeck Oftmals tritt in den Wohnungsei gentümergemeinschaften die Fra ge auf, ob der Nießbraucher kraft Gesetzes berechtigt ist, an der Ei gentümerversammlung teilzuneh men und bei der Beschlussfassung mitzuwirken. Der BGH (Beschuss vom 7.3.2002, V ZB 24/01) hat diese wichtige Rechtsfrage bereits im Jahr 2002 höchstrichterlich geklärt: Die Belastung des Wohnungsei gentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Woh nungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hin sichtlich einzelner Beschlußgegen stände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungs eigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen An gelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. Im Innenverhältnis kann derWoh nungseigentümer - was allerdings kein Thema der WEG-Verwaltung ist - im Einzelfall verpflichtet sein, die Interessen des Nießbrauchs berechtigten zu berücksichtigen. Sofern die Gemeinschaftsordnun gen keine Einschränkungen zur Vertretung enthält, kann derWoh nungseigentümer den Nießbrau cher mit einer Vollmacht für die Eigentümerversammlung ausstat ten.
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