BeiratAktuell 58
››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Massimo Füllbeck ETV in der CORONA-Zeit ... und kein Ende in Sicht?
Bestellung: Jahresabo für nur 10 EUR (inkl. MwSt. und excl. Versand) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 10 Euro (inkl. MwSt. und excl. Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erschei- nungstermin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 2,50 Euro! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalenderjahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weite- res Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rech- nungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. Erteilen Sie deshalbmöglichst demVer- waltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Ver- sammlung. [...] Der Verwalter behält sich vor, die Ver- Der Fall: Im Spätsommer 2020 musste das AG Kassel (Urteil vom 27.08.2020, 800 C 2563/20) einen interessanten Fall ent- scheiden: Der Verwalter einer WEG mit 11 Eigen- tümern hatte wie folgt zur Eigentümer- versammlung eingeladen: „Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigen- tümer bei dieser Versammlung be- schränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter).
sammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden über- schritten wird und keine einvernehmli- che Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.“ Ein Beschluss dieser Versammlung wur- de angefochten. Das AG Kassel hatte demAntrag damals stattgegeben, da der Beschluss nichtig sei, denn aus der Einladung ergebe sich, dass zwei Eigentümer nicht persönlich teilnehmen konnten, dies sei auch in der Corona-Pandemie einnicht hinnehm- barer Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Eigentümer. In der Berufungsinstanz durfte sich das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2020), Az. 2-13 S 108/20 mit dem
Fall weiter auseinandersetzen.
Die Entscheidung des Gerichts: Die Berufung hat Erfolg.
JederWohnungseigentümer hat - auch während der COVID-19-Pandemie - das Recht, an Eigentümerversammlungen persönlich teilzunehmen, um so durch Beiträge Einfluss auf dieWillensbildung der Wohnungseigentümer zu nehmen. Allerdings kommt bei schwerwiegenden Verstößen gegen elementare Mitglied- schaftsrechte derWohnungseigentümer eine Beschlussnichtigkeit, nicht bloß Anfechtbarkeit in Betracht. Ein solcher Verstoß liegt imvorliegenden Fall allerdings nicht vor, die Einladung ist nicht zu beanstanden.
Firma
Nachname
Vorname
Straße
PLZ, Ort
Telefon
Fax
E -Mail
Wir zahlen den anfallenden Betrag: bequem per Bankeinzug per Rechnung
Kontoinhaber
IBAN
BIC
Geldinstitut
Datum, Unter-
14
BEIRATAKTUELL 58/ I-21
Made with FlippingBook HTML5