BeiratAktuell 58
9. Frage BEIRATaktuell: Was sollten dieWohnungseigentümer- gemeinschaften unbedingt bei der Online-Teilnahme an einer Eigentümer- versammlung beachten?
gegenüber dem vermietenden Woh- nungseigentümer, dessen Pflichten sich aus § 14 WEG ergeben. Die Ankündigung kann zwar einfach in den Briefkasten des Mieters geworfen werden, aber spätestens bei der Dul- dungsklage muss der Mieter mit voll- ständigemNamen benannt werden. Das ist dann aber der Job des Anwalts…! Lieber Herr Dr. Riecke, wir möchten uns herzlich für das Interview bedanken. Eine spannende Zeit steht den Verwal- tern, aber auch denVerwaltungsbeiräten und Wohnungseigentümern mit der WEG-Reform 2020 bevor.
Antwort Dr. Riecke:
Es kann nicht beschlossen werden, die gesetzlich als Normalfall vorgesehene Präsenzversammlung insgesamt zugun- sten einer reinen Online-Versammlung abzuschaffen. Aber: DieWohnungseigentümer dürfen beschließen, dass die Möglichkeit be- stehen soll, DSGVO-konform an Ver- sammlungen im Wege elektronischer Kommunikation teilzunehmen. Durch Beschluss muss geregelt werden, welche Technik die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einsetzen soll. Auchmüssen die technischen Anforde- rungen an die Hardware und die Soft- ware der elektronisch teilnehmenden Wohnungseigentümer bestimmt genug vorgegeben werden. Es kann und sollte geregelt werden, welche Rechte der Online-Teilnehmer so ausüben kann/darf. Außerdem sollte er „garantieren“, dass er den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung wahrt. 10. Frage BEIRATaktuell: Zukünftig müssen dem Drittnutzer in der WEG die Erhaltungs- und Sonstige Baumaßnahmen form- und fristgerecht angekündigt werden, damit eine Dul- dungspflicht durch denDritten ausgelöst wird. Ist der betroffene Eigentümer die- ser Wohnung verpflichtet, demVerwal- ter die Daten des Drittnutzers (in der Regel vermutlich einMieter) auszuhän- digen bzw. wie kann der Verwalter si- cherstellen, dass er stets die aktuellen Daten verfügbar hat?
Antwort Dr. Riecke:
§ 15WEG n. F. begründet als Fremdkör- per Pflichten Dritter, insbesondere der Mieter in der Anlage. Der Verband - vertreten durch den Ver- walter - hat einen Auskunftsanspruch
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BEIRATAKTUELL 58/ I-21
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