BeiratAktuell 57
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››› Allgemeines ‹‹‹ von Massimo Füllbeck
Neuigkeiten aus der Immobilienwirtschaft (Änderungen von Gesetzen)
Einführung Bestellerprinzip Am 23.12.2020 treten die neuen Rege- lungen (§ 656a bis § 656d BGB) für Im- mobilienmakler in Kraft. Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (ein- schließlich solchen mit Einliegerwoh- nung) und Eigentumswohnungen ein (Verteilung erfolgt zukünftig 50:50 - § 656c BGB). Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, dieMaklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer (gilt nur für Verbraucher) von Wohnimmo- bilien von Kaufnebenkosten zu entlasten. Ein Maklervertrag bedarf zukünftig der Textform (§ 656a BGB), muss also nicht eigenhändig unterzeichnet sein. Zensus2021 wird verschoben Die für 2021 geplante Volkszählungwird umein Jahr verschoben. Die gesetzliche Änderung ist nun in Kraft getreten. Als Folge der Corona-Pandemie konnten die Vorbereitungen für den ursprünglich vorgesehenen Zensus im kommenden Jahr nicht wie geplant durchgeführt werden. Termin ist nun der 15.05.2022.
Das neue Gebäudeenergiegesetz ist am 1.11.2020 in Kraft getreten Am 1.11.2020 ist das neue Gebäude- Energiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei um eine Zusam- menführung der Energieeinsparungs- verordnung (EnEV), Energieeinsparungs- gesetz (EnEG) und Erneuerbaren-Ener- gien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die wichtigsten Änderungen im Über- blick: • Gas- oder Ölheizkessel, die 1991 oder später eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre lang betrieben werden • Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 ein- gebaut oder aufgestellt wurden, dür- fen dann gar nicht mehr betrieben werden. • Ausnahmen: Versorgung mit Gas / Fernwärme ist in den Objekten nicht möglich Die Vorschriften der ehemaligen Ener- gieeinsparungsverordnung wurden im Grundsatz übernommen. Eine wichtige Änderung ist zumBeispiel, dass auch der Immobilienmakler die Pflicht hat, die geforderten Pflichtanga- ben bei Immobilienanzeigen anzugeben (§ 87 GEG). Das neue Gebäudeenergiegesetz legt nun den fehlenden Grundstein, damit die geplante Novellierung der Heizko- stenverordnung in Kürze vollzogenwer- den kann. Die anstehende Novellierung der Heiz- kostenverordnung (HKVO) und die damit verbundene Umsetzung der europä- ischen Energie-Effizienz-Richtlinie wird dann bestätigen, dass ab dem 1.1.2027 nur noch fernauslesbare Erfassungsge- räte (z. B. für Heizung) eingebaut werden dürfen. Bei Neubauobjekten müssen die Erfassungsgeräte bereits jetzt schon
mit Funk angebracht werden.
Darüber hinaus können Nutzer von fern- auslesbaren Geräten vierteljährlich und halbjährlich Verbrauchsinformationen anfordern. Auch die Verbrauchsabrechnung soll weitere detailliertere Informationen er- halten. Wir berichten, sobald die Novellierung der Heizkostenverordnung verabschie- det wurde. Gebäude-Elektromobilitätsinfra- struktur-Gesetz (noch in Arbeit) Kommt eine Verpflichtung für Eigentü- mer, Vorrichtungen für den Einbau von Ladesäulen zum Laden von Elektrofahr- zeugen zu schaffen? Der aktuelle Entwurf des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sieht vor, dass bei Neubau oder "größe- rer Renovierung" von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen künftig jeder Stellplatz – inNichtwohngebäuden jeder 5. Stellplatz – mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bis zum1.1.2025muss jedes Nichtwohn- gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt aus- gestattet sein. Die abschließenden Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass in 2021 klar sein wird, ob die gesetzlichen Regelungen zur Elektromobilität eingeführt werden. Wir berichten, sobald es konkrete Neuigkei- ten zu dem Gesetzesentwurf gibt.
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BEIRATAKTUELL 57/ IV-20
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