BeiratAktuell 57

Anspruch nimmt, seit dem 1.12.2020 seine Klagebefugnis verloren hat. e) Geltendmachung von Mängel- rechten gegenüber dem Bauträger Besonders spannend wird es, wenn die Wohnungseigentümer (nach bisherigem § 10 Abs. 6 S. 3 WEG vollkommen zu Recht) die Ausübung der den einzelnen Eigentümern gegenüber demBauträger zustehendenMängelrechte wegen Bau- mängeln am Gemeinschaftseigentum vergemeinschaftet haben. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht seit dem1.12.2020 hierzu keine Befugnis mehr, denn die den einzelnen Woh- nungseigentümern als Erwerbern indi- viduell gegenüber dem Bauträger zu- stehenden Ansprüche fußen nicht auf dem Eigentum, sondern haben ihre Grundlage im jeweiligen Erwerbsvertrag. Die Gesetzesbegründung vertritt hierzu die Auffassung, dass diese Ausübungs- befugnis der Gemeinschaft ihre Grund- lage nicht mit demWegfall des § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 WEG a.F. verloren habe, da sie schon vor dessen Einführung der ständigen Rechtsprechung des BGH

entsprochen habe.

Ob dies von Gerichten ebenso gesehen wird, bleibt abzuwarten. 4. Fazit Die gesetzlichen Neuregelungen sind hier vertretener Auffassung nach grund- sätzlich gelungen und geeignet, eine Vielzahl nicht zielführender Prozesse zu vermeiden. Mit Blick auf die fehlende Übergangs- regelung scheint die Bestimmung des § 9a Abs. 2 WEG indes problematisch, was die gemeinschaftliche Geltendma- chung von Baumängelansprüchen ge- genüber dem Bauträger anbetrifft.

Zur besseren Übersicht: Vergleich der alten und neuen Gesetzesvorschriften WoEigG bis 30.11.2020 WEMoG ab 01.12.2020

§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG a. F.

§ 9a Abs. 2 WEG n. F.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die gemein- schaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten derWohnungs- eigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rech- te sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

WoEigG bis 30.11.2020

WEMoG ab 01.12.2020

§ 21 WEG a. F.

§ 18 WEG n. F.

Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Woh- nungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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BEIRATAKTUELL 57/ IV-20

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