BeiratAktuell 53

Düsseldorf, Beschl. v. 5.1.2007 – I-3Wx 199/06, MDR 2007, 946; Bär-mann/Mer- le, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 288). Daher ist u.a. die Installation eines digi- talen Türspions mir Kamerafunktion, der an ein Smartphone gekoppelt ist, zur Überwachung des Hausflurs auch bei drohenden Angriffen gegen die körperli- che Unversehrtheit unzulässig, auch wenn dies polizeilich empfohlen wurde (vgl.: AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 3.9.2015 – 70 C 17/15, NZM 2016, 211; Jennißen/ Heinemann, WEG, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 109). cc) Ausnahme: Öffentliche Sicherheit Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sind ferner hinzunehmen, wenn diese im Interesse der öffentlichen Sicherheit, ins- besondere aufgrund polizeilicher Anord- nung, zum Schutz der persönlichen Un- versehrtheit eines einzelnen Wohnungs- eigentümers getroffen werden; z.B. zum Schutz eines mit Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität befassten Staatsanwalts (vgl.: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.6.03 - 3 W 126/03, ZMR 2004, 380). 3. Überwachung des Sondereigen- tums durch den einzelnen Eigentü- mer Ist nach den in Teil I dargestellten Vor- gaben eine Videoüberwachung zulässig, darf der einzelne Sondereigentümer (nur) sein Sondereigentum überwachen (vgl.: BGH, Urt. v. 24.5.2013 – V ZR 220/12, NJW2013, 268; OLGDüsseldorf, Beschl. v. 5.1.2007 – I-3Wx 199/06, MDR 2007, 946; OLGMünchen, Beschl. v. 11.3.2005 – 34 Wx 2/05/ NZM 2005, 668). a) Grundsatz: Keine Genehmigungs- pflicht Durch die Überwachung des Sonderei- gentums erwächst den anderenWohnungs- eigentümern kein Nachteil, der über das

unvermeidbare Maß der Beeinträchtigung hinausgeht. Es darf daher in das Klingel- tableau der Wohnanlage eine Videoka- mera eingebaut werden, um mit einer kurzen Bildübertragung in der Wohnung zu prüfen, wer die Klingel betätigt hat (vgl.: BGH, Urt. v. 8.4.2011 – V ZR 210/10, ZMR 2011, 734). Entsprechendes gilt für eine Überwachung von Flächen oder Räumen, anderen ein Sondernutzungsrecht besteht (vgl.: Bär- mann/ Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 288). Sind mehrere Eigentümer sondernutzungs- berechtigt, so entscheiden diese mehr- heitlich über eine Überwachung (vgl.: Jennißen/Hogenschurz, WEG, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 4c). Einer Genehmigung durch die übrigen Wohnungseigentümer, insbesondere durch Beschluss der Eigentümerversammlung, bedarf er hierzu nicht (vgl.: BGH, Urt. v. 16.3.2010 – V ZR 176/09, NJW 2010, 1533; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 09.01.2013 - 539 C 7/12, ZMR 2014, 59; Jennißen/Schultzky, WEG, 6. Aufl. 2019, § 15 Rn. 109). Liegt keine der vorstehend unter Ziff. 2. Buchst. bb) und cc) beschriebenen Aus- nahmen vor, ist hingegen eine Überwa- chung, die sich (auch) auf den Bereich des Gemeinschaftseigentums erstreckt, unzulässig (vgl.: OLGDüsseldorf, Beschl. v. 5.1.2007 – I-3Wx 199/06, MDR 2007, 946; OLGMünchen, Beschl. v. 11.3.2005 – 34 Wx 2/05/ NZM 2005, 668; Jenni- ßen/Hogenschurz, WEG, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 4c). Dabei gilt, insbesondere für den Einsatz sog. Dash-Cams in Fahrzeugen, die z.B. in einer Tiefgarage abgestellt werden, dass eine Videoüberwachung von Perso- b) Keine Überwachung (auch) des Gemeinschaftseigentums

nen und Fahrzeugen auf der Gemein- schaftsfläche in der Tiefgarage sowohl eine Verletzung des Miteigentums der übrigen Eigentümer als auch eine Verlet- zung ihrer Persönlichkeitsrechte bedeutet. Für die Annahme eines unzumutbaren Beeinträchtigung reicht alleine die nahe- liegende Möglichkeit, dass die Reichwei- te der Überwachung das Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht überschreitet bzw. mit geringem Aufwand geändert werden kann, aus (vgl.: AG Hamburg- Barmbek, Urt. v. 14.10.2016 - 880 C 9/16, ZMR 2017, 266; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 4c). c) Verbot baulicher Veränderungen Da sich das Recht des einzelnen Eigen- tümers zur (notwendigen) Überwachung auf sein Sondereigentum bzw. sein Son- dernutzungsrecht beschränkt, besteht keine Befugnis zur Vornahme baulicher Veränderungen im Bereich des gemein- schaftlichen Eigentums. Die Anbringung von Kameraeinrichtun- gen, sogar Außenspiegeln, kann daher einen Nachteil für die übrigenWohnungs- eigentümer i.S.d. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG führen und zu deren Beseiti- gung führen (vgl.: Jennißen/Hogenschurz, WEG, 6. Aufl. 2019, § 22 Rn. 107). 4. Fazit Ebenso wie die Videoüberwachung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft un- terliegt die Überwachung des Sonderei- gentums erheblichenAnforderungen, die in der Praxis, auch wegen des damit ver- bundenen erheblichen Aufwands, auch mit Blick auf den sicher zu stellenden Datenschutz, kaum rechtssicher durch- geführt werden kann.

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BEIRAT AKTUELL 53/IV-19

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