BeiratAktuell 51

ein Mieter auch für vorsätzliche uner- laubte Handlungen anderer Personen und Mitmieter ohne eigenes Verschulden ein- stehen muss. Solche Klauseln sind in Standardmietverträgen übrigens weit verbreitet. Hatte das Amtsgericht Würzburg (13 C 2274/10) noch eine Verantwortlichkeit der Mieterin für das Verhalten ihres Ehe- mannes angenommen, hat das Landgericht Würzburg dies am 25.11.2010 (3 T 2449/10) anders gesehen. Das Landgericht war der Meinung, dass man der Mieterin nur dann einen Vorwurf hätte machen können, wenn sie ihren Ehemann freiwil- lig in die Wohnung gelassen hätte und der Schaden dabei entstanden wäre. Das hatte die Ehefrau allerdings nicht getan. Die vorsätzliche Beschädigung des Ehe- mannes könne man der Mieterin daher nicht zurechnen. Machte man das trotz-

dem, käme man zum unhaltbaren Ergeb- nis, dass eine Mieterin auch dann haftet, wenn sie gar kein Verschulden trifft. Merke: Manche Klauseln in Mietverträ- gen klingen zwar toll, können aber un- wirksam sein oder gar nicht zur Anwen- dung kommen! Auch das Amtsgericht Hannover durfte sich am 10.12.2010 (480 C 11289/10) mit dem Haftungsproblem befassen. Klä- ger war ein Wohnungseigentümer. Er verklagte die Wohnungseigentümerge- meinschaft. Anlass zu der Klage hatte das Verhalten der Polizei gegeben. Diese wurde vom Arbeitskollegen des Klägers nämlich dahingehend informiert, dass der Kläger am Vortag nicht zur Arbeit er- schienen sei. Offenbar machte der Kol- lege sich Sorgen. Und offenbar teilten die Polizisten die Besorgnis. Nachdem der Kläger die Tür auf das Klingeln der Po-

lizisten hin nicht geöffnet hatte, übernahm dies die Polizei, und zwar gewaltsam. Dadurch wurden sowohl das Türblatt als auch die Türzarge beschädigt. Der Woh- nungseigentümer ließ den Schaden für knapp 3.000 Euro beseitigen. Diese Ko- sten verlangte er von der Wohnungsei- gentümergemeinschaft zurück. Über diesen Erstattungsanspruch ent- schieden die Eigentümer durch Beschluss auf einer Wohnungseigentümerversamm- lung. Die Kostenerstattung wurde mehr- heitlich abgelehnt. Der Wohnungseigen- tümer hat den Beschluss nicht angefoch- ten. Stattdessen hat er Zahlungsklage gegen die Wohnungseigentümergemein- schaft in Höhe des Schadensbetrages eingereicht. Das Amtsgericht Hannover hatte es damit extrem leicht: Es musste sich mit der Frage, ob der Eigentümer den Schadensbetrag von der Wohnungs-

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BEIRAT AKTUELL 51/II-19

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