BeiratAktuell-50

schuldet die Notarkosten, wer denAuftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Ver- walterin seitens der Notarin in Anspruch genommen wird, weil sie als Ermächtig- te der Wohnungseigentümergemeinschaft kraft Vereinbarung aus der Gemeinschafts- ordnung handelt. Hieran ändert sich auch nichts durch eine Kostenübernahmeerklärung der Beteilig- ten im Kaufvertrag. Welche Kosten von der Übernahmehaftung umfasst sind, richtet sich nach der konkretenVereinba- rung. Die Kostenübernahme muss daher eindeutig formuliert werden. Für die Ko- sten der Verwalterzustimmung haftet der Käufer daher nur, wenn er diese Kosten in der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich übernommen hat (vgl. Beschluss des LG

Düsseldorf vom 8.1.2014, 25 T 623/13). Vorliegend sind jedoch nur sämtliche mit demKaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten übernommen worden, worunter nicht die Kosten der Urkunde über die Beglaubigung der Verwalterzu- stimmung fallen. Praxishinweis: Kostenschuldner für die Beglaubigungs- kosten ist grundsätzlich erst der Verwal- ter, der den Notar beauftragt hat. Dem Verwalter steht aber ein Anspruch auf Erstattung gegen die Wohnungseigentü- mergemeinschaft zu. Die Wohnungsei- gentümergemeinschaft hat aber die Mög- lichkeit, diese Kosten durch einen einfa- chen Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 7WEG demVerursacher (Veräuße- rer) weiter zu belasten.

Im Übrigen hat die Bundesnotarkammer darauf hingewiesen, dass die Kostenüber- nahmeregelungen imKaufvertrag lediglich das Innenverhältnis betreffen und selbst bei einer konkreten Kostenübernahme des Erwerbers oder Veräußerers, nur im Innen- verhältnis zwischen diesen Parteien gelten. Aus der Rechtsprechung: LG Düsseldorf, Beschluss v. 28.5.2018 – 19 OH 7/17; ZWE 2018, 401 Der Notar kann den Verwalter, der die Genehmigung zu einerVeräußerung erteilt, wegen der Kosten der Unterschriftsbe- glaubigung gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass im Namen und imAuftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird.

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BEIRAT AKTUELL 50/I-19

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