BeiratAktuell-50
››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Aus der Praxis für die Praxis Wer schuldet denn nun die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung unter der Verwalterzustimmung? i
Der Fall: Die Notarin beurkundete einen Kaufver- trag über eine Eigentumswohnung. Nach Ziffer 9 des Kaufvertrages trägt der Käu- fer sämtliche mit der Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen gerichtlichen, behördlichen oder notariellen Kosten. ZurVeräußerung desWohnungseigentums bedarf es gemäß § 12 Abs. 1 WEG der Zustimmung der Verwalterin. Hierzu hat- te dieVerwalterin die Notarin aufgesucht, um ihre Unterschrift unter der Verwalter- zustimmung beglaubigen zu lassen. Die Notarin führte die Unterschriftsbe- glaubigung durch und stellte der Verwal- terin die Kosten der Unterschriftsbeglau- bigung unter der Verwalterzustimmung in Höhe von 96,57 € in Rechnung. Die Bestellung: Jahresabo für nur 10 EUR (inkl. MwSt. und excl. Versand) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 10 Euro (inkl. MwSt. und excl. Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erscheinungs- termin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 2,50 Euro! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalender- jahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus.
Verwalterin war aufgrund der bisher gän- gigen Praxis mit der Rechnungsstellung nicht einverstanden und wendet sich im nachfolgend dargestellten Fall gegen die- se Kostenrechnung. Die Rechtslage: Bisher war es üblich, dass die Notare die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung unter der Verwalterzustimmung unmit- telbar beim Erwerber oder Veräußerer angefordert haben. Eine neue, richtungsweisende Entschei- dung des LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschluss v. 28.5.2018 – 19 OH 7/17) führt nun dazu, dass auch die Bundes- notarkammer alle Notare darüber infor- miert hat, dass diese Kosten zukünftig nur noch beim Verwalter oder gegebe-
nenfalls bei der Wohnungseigentümerge- meinschaft angefordert werden können.
Dies führt bei denWohnungseigentümer- gemeinschaften bzw. den Verwaltern zu erheblichemMehraufwand, da die Kosten zunächst über dieAbrechnung gemäß § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentü- mern umgelegt werden müssen, soweit nicht ein Beschluss gemäß § 21 Abs. 7 WEG zur Abwälzung auf denVerursacher – in dem Fall der Veräußerer – vorliegt. Das LG Düsseldorf begründet diese neue Vorgehensweise wie folgt: Die Beauftragung der Notarin mit der Unterschriftsbeglaubigung ist durch die Verwalterin erfolgt. Die Inanspruchnah- me der Verwalterin ist gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG nicht zu beanstanden. Danach
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