BeiratAktuell-50

Fazit: Nach hier vertretender Auffassung, aber auch nach den Stellungnahmen aller Verbände, sind ein Teil der geplanten Änderungen zu begrüßen. Aber das soll- te und kann nicht alles sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Meinung aller wichtigen Verbände ernst genommen und weitere richtungsweisenden Änderungen vorge- nommen werden. Beispielsweise soll hier genannt werden: • Dem Verwalter soll eine gesetzliche Befugnis eingeräumt werden, säumige Hausgeldschuldner kraft Gesetzes ge- richtlich in Anspruch zu nehmen. • Die aktuelle Vorschrift zur Differen- zierung des Sonder- und Gemeinschafts- eigentums (§ 5 WEG) muss dringend überarbeitet werden. Nach hier vertre- tender Auffassung muss konkret gere- gelt werden, welche Bestandteile dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterliegen. Möglicherweise macht es auch Sinn, den § 5 WEG vollständig zu überdenken und der WEG die Kom- petenz einzuräumen, wesentliche Ge- bäudebestandteile, die sich im Bereich des Sondereigentums befinden, doch zum Sondereigentum zu erklären. • Die Regelungen der Eigentümerver- sammlung hinsichtlichTeilnahmerecht, Ort und Uhrzeit sollen präzisiert wer- den. • Die Vorschriften zum Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung bedürfen einer grundlegenden Reform. Aktuell haben

terlagen der Verwaltung einschließlich die der Verwaltung erteiltenVollmach- ten verlangen. 5. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Hinsichtlich der durch die Mitglied- schaft verursachten Aufwendungen ist die Gemeinschaft demVerwaltungs- beirat nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ersatz verpflichtet, soweit diese ordnungsgemäßer Ver- waltung entspricht. Sonstige Änderungen Darüber hinaus wird geprüft, ob das Miet- und WEG-Recht in bestimmten Punkten, z. B. bauliche Maßnahmen, harmonisiert werden kann. Denn in der Praxis ist immer häufiger zu beobachten, dass die Vorschriften des Mietrechts mit denVorschriften des WEG-Rechts nicht kompatibel sind und vermietende Woh- nungseigentümer damit erhebliche Pro- bleme bekommen können (z. B. bei dem Thema Abrechnung: Im Mietrecht gilt der Kostenverteilerschlüssel Quadratme- ter, während im WEG-Recht nach Mit- eigentumsanteilen abgerechnet wird. Vergisst der Vermieter dies bei Abschluss des Mietvertrages zu ändern, hilft ihm die Abrechnung des WEG-Verwalters nur bedingt, da dort die mit dem Mieter vereinbarten Kostenverteilerschlüssel im Zweifel nicht erscheinen. Ergo: Der Ver- mieter muss die gesamte Kostenverteilung selbst neu berechnen.)

beide Vorschriften zusammen zwei Sätze. Schaut man sich die Rechtspre- chung und Probleme in der Praxis an (die weder durch den Verwalter, den Verwaltungsbeirat oder Miteigentümer versursacht werden) müssen klare Re- gelungen undWeisungen in das Gesetz übernommen werden.

BEIRATaktuell wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren weiter berichten.

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