BeiratAktuell-49

WEG, 13. Aufl. 2015, § 21 Rn. 188).

mund, Urt. v. 19.4.2016 - 1 S 437/15, ZMR 2016, 642; LG Gera, Urt. v. 23.2.2016 - 5 S 225/15, IMR 2016, 205). 5. Umlage nach dem Verursachungs- prinzip Hinsichtlich des zu wählenden Vertei- lungsmaßstabs knüpft die Regelung des § 21 Abs. 7 Alt. 3 WEG nicht an das Eigentum an einem Wohnungseigentum an, sondern an ein bestimmtes, einen besonderen Verwaltungsaufwand verur- sachendes Verhalten eines Wohnungsei- gentümers an und ist demnach nicht ei- gentumsbezogen, sondern verursachungs- bzw. personenbezogen (vgl.: Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 21 Rn. 144). Mit Blick hierauf steht es hier vertretener Rechtsauffassung nach den Wohnungs- eigentümern im Rahmen des ihnen zu- stehenden weiten Entscheidungsermessens zu, für die Beschlussfassung über die Verteilung der Kosten des vorstehend beschriebenen besonderen Verwaltungs- aufwands als Maßstab auf das Verursa- cherprinzip zurückzugreifen und denje- nigen Wohnungseigentümer mit den Kosten des o.g. besonderenVerwaltungs- aufwands zu belasten, der die Ursache für dessen Entstehen gesetzt hat (vgl.: BGH, Urt. v. 18.3.2016 - V ZR 75/15, ZMR 2016, 476). Demgemäß entspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, den im Falle eines Beschlussanfechtungsprozes- ses bei der Gemeinschaft anfallenden besonderen Verwaltungsaufwand, soweit dieser nicht nach den Regelungen der ZPO verfahrensrechtlich festsetzungsfä- hig ist, auf denVerursacher, d.h. den oder die unterliegenden Kläger des Beschlus- sanfechtungsverfahrens, umzulegen (vgl.: LG Dortmund, Urt. v. 19.4.2016 - 1 S 437/15, ZMR 2016, 642; LG Gera, Urt.

v. 23.2.2016 - 5 S 225/15, IMR 2016, 205; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 21 Rn. 147a). 6. Fazit Die hier vertretene Rechtsauffassung bie- tet den Wohnungseigentümern die Mög- lichkeit, durch einen sog. Vorratsbeschluss gem. § 21 Abs. 7 WEG über eine abwei- chende Verteilung besonderen Verwal- tungsaufwands beschließen und dadurch die Kostenverteilung nach dem Verursa- cherprinzip ändern können (vgl.: LG Dortmund, Urt. v. 19.4.2016 - 1 S 437/15; LG Gera, Urt. v. 23.2.2016 – 5 S 225/15). Hierdurch kann der ansonsten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ver- bleibende Mehraufwand für Beschlussan- fechtungsprozesse auf den unterliegenden Kläger umgelegt werden. Dabei kann die hier vertretene Rechts- meinung auch auf andere Fälle eines besonderen Verwaltungsaufwands sinn- entsprechend angewendet werden. Man denke nur an die ansonsten der Gemeinschaft anfallenden Sonderkosten für andere besonders zu vergütende Ver- walterleistungen wie etwa die Zustim- mung zur Veräußerung des Wohnungs- eigentums.

4. Kein Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung Voraussetzung einer wirksamen Be- schlussfassung ist weiter, dass nicht un- zulässiger Weise in die im Rahmen des Rechtsstreits ergehende Kostenentschei- dung des Gerichts eingegriffen wird (sog. Vorrang der gerichtlichen Kostenentschei- dung). Hierzu stellt insbesondere die Regelung des § 16 Abs. 8 WEG klar, dass es sich bei den prozessual festsetzungsfähigen Verfahrenskosten der Streitparteien nicht um Verwaltungskosten der Wohnungsei- gentümergemeinschaft handelt, da die durch Konflikte zwischen einzelnenWoh- nungseigentümern ausgelösten Prozes- skosten nicht zu Lasten des Vermögens des am Beschlussanfechtungsprozess unbeteiligten Verbands der Wohnungsei- gentümer gehen sollen (vgl.: BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, ZMR 2015, 244; BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 1/06, ZMR 2007, 623). Insofern verfolgt die Regelung des § 16 Abs. 8 WEG gerade nicht den Zweck, denVorrang der gerichtlichen Kostenent- scheidung im Innenverhältnis der Woh- nungseigentümer in Ansehung solcher Kosten zu wahren, die nicht festsetzungs- fähige Verfahrenskosten, sondern eben besonderer Verwaltungsaufwand sind, die beim rechtsfähigen Verband anfallen. Somit steht einer Beschlussentscheidung im Rahmen des § 21 Abs. 7 Alt. 3 WEG die gerichtliche Kostenentscheidung nicht entgegen, da es sich bei dem geregelten besonderen Verwaltungsaufwand nicht um festsetzungsfähige Verfahrenskosten handelt (vgl.: BGH, Beschl. v. 11.5.2017 - V ZB 52/15, NZM 2017, 635; LG Dort-

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BEIRAT AKTUELL 49/IV-18

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