BeiratAktuell-49

››› Mietrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch Kein Schwein ruft mich an …

Der Wohnungsmieter hat neben demAn- spruch auf Strom- und Wasseranschluss grundsätzlich auch einenAnspruch darauf, dass ihm Anschlüsse für Telekommuni- kation zur Verfügung stehen. Der Ver- mieter hat für die entsprechenden An- schlussvorrichtungen zu sorgen. Ob sich daraus auch eine Verpflichtung des Ver- mieters ergibt, die tatsächliche mangelfreie Signalübertragung eines bestehenden Telefonanschlusses zu gewährleisten, gleich welche Ursache vorliegt, ist grund- sätzlich zu verneinen. LG Berlin, Urt. v. 12.09.2015 – 63 S 151/14 Der Fall: Mieter M mietet von Vermieter V eine Wohnung, die mit einer Telefonsteckdo- se ausgerüstet ist. Als M bei seinem Te- lefonanbieter einen Telefonanschluss beantragt, stellt sich heraus, dass zwischen demTelekommunikationsübergabepunkt im Keller des Hauses und der Telefon- steckdose in der Wohnung des M keine Signalübertragung möglich ist, weil das betreffende Kabel defekt ist. M verlangt

von V die Reparatur des Telefonkabels, schließlich habe er die Wohnung mit ei- nemTelefonanschluss angemietet. V kon- tert, dass die Telefonsteckdose selbst in Ordnung sei und es Sache des M sei, seinen Telefonanbieter dazu zu veranlas- sen, ein funktionierendes Kabel zu ver- legen. Das Problem: Gem. §535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Ver- mieter dem Mieter zu Beginn des Miet- verhältnisses eine gebrauchstaugliche Mietsache zur Verfügung zu stellen und diese während der Dauer des Mietver- hältnisses in gebrauchstauglichem Zustand zu halten. Dabei kommt es für die In- standhaltungsverpflichtung desVermieters ausdrücklich nicht darauf an, ob ihn ein Verschulden an einem Mangel der Miet- sache trifft oder nicht. Hinzu kommt, dass dann, wenn eine Mietsache nebst Tele- fonsteckdose vermietet wird, der Mieter auch erwarten kann, dass diese funktio- niert. Fraglich ist aber, da die Telefon- steckdose selbst intakt und lediglich das Zuleitungskabel defekt ist, ob sich die

Instandhaltungspflicht des Vermieters auch auf das Kabel bezieht.

Die Entscheidung des LG Berlin: Das LG Berlin weist die Klage des Mie- ters ab. Zwar haben sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung der Verkehrsan- schauung einen Anspruch darauf, dass ihnenAnschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen. Eine eigene Ver- pflichtung des Vermieters, die entspre- chende Signalübertragung eines beste- henden Anschlusses zu gewährleisten, ergibt sich hieraus indes, so das LG Ber- lin, in der Regel nicht. Denn die Gebrauch- serhaltungspflicht desVermieters umfasst lediglich dieWohnung, die zurAusstattung der Wohnung gehörenden Bauteile und Einrichtungen sowie den Zugang zu ihr. Da die Wohnung des klagenden Mieters mit einem entsprechenden Anschluss ver- sehen ist, hat der Vermieter den Vertrag insoweit erfüllt. Denn die Aktivierung des Anschlusses in der Weise, dass eine

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BEIRAT AKTUELL 49/IV-18

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