BeiratAktuell-49

mer liegt (vgl.: BGH, Urt. v. 25.9.2015 - V ZR 246/14).

c) In Frage kommt allenfalls bereicherungs- rechtliche Ansprüche gem. §§ 684, 812 ff. BGB, die aber nur begründet sind, sofern die im Alleingang durchgeführte Maßnahme zwingend hätte vorgenommen sowie ein entsprechender Beschluss zwin- gend hätte gefasst werden müssen und daher die übrigen Eigentümer eigene Aufwendungen erspart haben. Der Geltendmachung solcher Bereiche- rungsansprüche können dabei etliche sachliche und rechtliche Einwendungen entgegengehalten werden. aa) Im Streitfall hat der eigenmächtig han- delnde Sondereigentümer darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich dringender Instandsetzungsbedarf bestand und das Entscheidungsermessen der Eigentümer- versammlung hinsichtlich der konkreten Instandsetzungsmaßnahme und der hier- durch verursachten Kosten „auf Null“ reduziert war, im Falle einer Befassung der Eigentümerversammlung die Maß- nahme also genauso wie durchgeführt auch zu beschließen gewesen wäre. bb) Zudem richten sich die o.g. Bereiche- rungsansprüche des eigenmächtig han- delnden Sondereigentümers nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern sind nur gegenüber den jeweili- gen einzelnen übrigen Wohnungseigen- tümer individuell geltend zu machen (vgl.: BGH, Urt. v. 25.9.2015 - V ZR 246/14). cc) Insbesondere ist auf die möglichen Ein- rede der Verjährung gegenüber den o.g. Ansprüchen hinzuweisen, wobei hier gem. §§ 199, 195 BGB die Regelverjährungs- frist von 3 Jahren zum Jahresende gilt,

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BEIRAT AKTUELL 49/IV-18

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