BEIRATaktuell_71

es für ein kleineres Gebäude mit wenigen Nutzeinheiten bei der bisherigen Ver sorgung durch Etagenheizungen ver bleibt (Teilzentralisierung). Geht also die Entscheidung der Woh nungseigentümer dahin, die Versorgung nur eines Teils der bislang durch Etagen heizungen versorgten Einheiten auf eine neu einzubauende Zentralheizung um zustellen, während es für die Versorgung anderer Einheiten bei Etagenheizungen verbleiben soll (Teilzentralisierung), hat dies folgende Konsequenzen: aa) Von der Teilzentralisierung er fasste Einheiten • Die neu einzubauende Zentralhei zung hat den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu entsprechen. • Als„Bonus“ für die Entscheidung zur Umrüstung auf eine Zentralheizung ist diese erst bis spätestens 8 Jahre nach Ende der 5-jährigen Entscheidungsfrist fertig zu stellen, also spätestens 13 Jah re nach Beginn der Überlegungsfrist (§ 71l Abs. 2 S. 1 GEG). • Für diejenigen Einheiten, die von der Teil-Umstellung auf eine Zentralheizung erfasst sind, gelten die vorstehend unter b) genannten Regeln für die Komplett Umstellung auf eine Zentralheizung (§ 71l Abs. 2 S. 1 - 3 GEG). • Für diejenigen Einheiten, die von der Teil-Umstellung auf eine Zentralheizung nicht erfasst werden, gelten die vorste hend unter a) genannten Regeln für den Weiterbetrieb von Etagenheizungen (§ 71l Abs. 4 u. Abs. 5 GEG). 2. Bestehende Versorgung mittels Zentralheizung und durch Etagen heizungen Werden nicht sämtliche Einheiten durch Etagenheizungen versorgt, weil bereits ein Teil der Einheiten durch eine beste hende Zentralheizung versorgt wird, ist gem. § 71l Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GEG innerhalb der 5-Jahres-Frist eine Ent scheidung darüber zu treffen, • ob die teilweise Wärmeversorgung durch Etagenheizungen aufrecht erhal bb) Von der Teilzentralisierung nicht erfasste Einheiten

ten werden soll oder

für den Weiterbetrieb von Etagenhei zungen (§ 71l Abs. 4 u. Abs. 5 GEG). bb) Mehrzentralisierung durch An schluss an eine neu einzubauende Zentralheizung Erwogen werden kann auch, bei Gele genheit des Anschlusses bislang durch Etagenheizungen versorgter Einheiten die bestehende Zentralheizung (z.B. aus Kapazitätsgründen) zu erneuern. • Die neu einzubauende Zentralhei zung hat den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu entsprechen. • Als„Bonus“ für die Entscheidung zur Umrüstung auf eine Zentralheizung ist diese erst bis spätestens 8 Jahre nach Ende der 5-jährigen Entscheidungsfrist fertig zu stellen, also spätestens 13 Jah re nach Beginn der Überlegungsfrist (§ 71l Abs. 2 S. 1 GEG). • Für alle Einheiten, die an die neu einzubauende Zentralheizungsanlage angeschlossen werden, gelten die unter Nr. 1. b) vorbeschriebenen Regeln für die Komplett-Umstellung auf eine Zent ralheizung (§ 71l Abs. 2 S. 1 - 3 GEG). • Für diejenigen Einheiten, die von dem Anschluss an die neue Zentralhei zung nicht erfasst werden, gelten die vorstehend unter Nr. 1 a) genannten Regeln für den Weiterbetrieb von Eta genheizungen (§ 71l Abs. 4 u. Abs. 5 GEG). Die Entscheidung gegen jeglichen An schluss der bisher durch Etagenheizun gen versorgten Einheiten an eine Zen tralheizung hat folgende Konsequenzen: • Für die bestehenbleibende Zentral heizung gelten die allgemeinen Regeln für Heizungsanlagen, wie unter Buchst. A. bereits beschrieben. • Für diejenigen Einheiten, die weiter hin durch Etagenheizungen versorgt werden, gelten die unter Nr. 1. a) vorbe schriebenen Regeln für bestehenblei bende Etagenheizungen (§ 71l Abs. 4 u. Abs. 5 GEG). V. Die Beschlussentscheidung der Wohnungseigentümer Die vorstehend dargestellten Entschei- b) Auswirkungen der Entscheidung gegen eine Mehrzentralisierung

• ob alle bislang mit Etagenheizungen ausgestatteten Einheiten an die beste hende oder eine neu einzubauende Zentralheizung angeschlossen werden oder • ob die bislang mit Etagenheizungen ausgestatteten Einheiten nur teilweise an die bestehende oder eine neu ein zubauende Zentralheizung angeschlos sen werden. Die Entscheidung für den Anschluss sämtlicher oder einzelner bisher durch Etagenheizungen versorgter Einheiten an eine bestehende oder neu einzubau ende Zentralheizung (Mehrzentralisie rung) hat folgende Konsequenzen. aa) Mehrzentralisierung durch An schluss an die bestehende Zentral heizung Ein vollständiger oder teilweiser An schluss bisher nicht zentral versorgter Einheiten an eine bestehende Zentral heizung kommt u.a. dann in Betracht, wenn die Kapazität der vorhandenen Zentralheizung ausreicht, um weitere Einheiten an diese anzuschließen. • Für die bestehenbleibende Zentral heizung gelten die allgemeinen Rege lungen für Heizungsanlagen, wie unter Buchst. A. bereits beschrieben. • Für diejenigen Einheiten, die an die bestehende Heizungsanlage angeschlos sen werden, gelten die vorstehend un ter Nr. 1 b) beschriebenen Regeln für die Umstellung auf eine Zentralheizung (§ 71l Abs. 2 S. 1 - 3 GEG). • Ergänzend gilt, dass die Anforderun gen des § 71 Abs. 1 GEG für diejenigen Einheiten, die an eine bestehende Hei zungsanlage angeschlossen werden, als erfüllt gelten, auch wenn die bestehen de Zentralheizungsanlage selbst (noch) nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (§ 71l Abs. 6 GEG). • Für diejenigen Einheiten, die von dem Anschluss an die Zentralheizung nicht erfasst werden, gelten die vorste hend unter Nr. 1 a) genannten Regeln a) Auswirkungen der Entscheidung für eine Mehrzentralisierung

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