BEIRATaktuell_71

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lenswert sein, zur Schaffung einer trag fähigen Entscheidungsgrundlage zu nächst einen Sachverständigen (Ener gieeffizienz-Experten) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, wel ches auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gem. § 71n Abs. 1 u. 2 GEG sowie einer baulichen/technischen Bestandsaufnahme ermittelt, welche Möglichkeiten sich für die Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG ergeben, ob und wie diese baulich/tech nisch umsetzbar sind, welche Vor- und Nachteile sich jeweils ergeben und mit welchen geschätzten Kosten diese ver bunden sind.]notwendigen Entschei dungen aufgrund einer nicht oder zu spät erfolgten Unterrichtung nicht recht zeitig vorbereitet und durchgeführt werden können. Hinweis: Auch sollten die Möglichkeiten der In anspruchnahme öffentlicher Fördermit tel (Zuschüsse bzw. Darlehen gem. der BEG EM) für die im Gutachten als reali sierbar festgestellten Optionen geprüft werden. Siehe hierzu auch die nachfol genden Ausführungen unter Buchst. C. Ziff. II. Nr. 4. (Finanzierung). Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt kann auch zu be denken sein, ob aufgrund besonderer Umstände die Befreiungstatbestände der §§ 5, 102 GEG vorliegen und es aus sichtsreich ist, einen Antrag auf Befreiung von den Anforderungen des GEG zu stellen. Hierzu ist es ratsam, die das Vor

liegen von Befreiungstatbeständen fachkundig beurteilen zu lassen (vgl. hierzu oben unter Buchst. A., Ziff. V.).

Es handelt sich um eine nicht unerheb liche bauliche Maßnahme, die, ebenso wie andere nicht unaufwändige Erhal tungsmaßnahmen, schrittweise vorzu bereiten ist, wozu in der Regel mehrere Eigentümerversammlungen notwendig sind.Zu berücksichtigen ist dabei die erhebliche Auslastung von Fachleuten (Energieeffizienz-Experten) und Fach unternehmen, die im Zuge der Neure gelungen des GEG sich einer Flut von Anfragen ausgesetzt sehen. Selbst dann, wenn die Wohnungseigen tümer in der ersten abzuhaltenden Ei gentümerversammlung beschließen, die oben empfohlene„Machbarkeitsstu die“ in Auftrag zu geben, ist in deren Anschluss noch die Frage der Möglich keit einer Befreiung sowie die Möglich keit der Inanspruchnahme von Förder mitteln aus dem BEG EM zu prüfen, was sicher einige Zeit in Anspruch nimmt. Erst wenn die Ergebnisse hierzu vorlie gen, kann in einer nachfolgenden Ei gentümerversammlung eine Entschei dung getroffen werden, welche der als möglich erarbeiteten Ausführungsvari anten weiter verfolgt werden soll. Erst dann kann der beauftragte Sach verständige (Energieeffizienz-Experte) diese Maßnahme konkret planen, ein Leistungsverzeichnis erstellen und die einzelnen Gewerke ausschreiben. Die Vergabe selbst kann dann erst in einer weiteren Eigentümerversammlung be schlossen werden.

5.Weitere Eigentümerversammlung(en)

Rechtzeitig innerhalb der o.g. 5-Jahres Frist ist in einer der nachfolgenden Ei gentümerversammlungen durch Be schluss eine konkrete Entscheidung über die Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG (mindestens 65% der von einer neu einzubauenden bzw. auszu tauschenden Etagen- oder Zentralhei zung bereitgestellten Wärme müssen mit erneuerbaren Energien oder unver meidbarer Abwärme erzeugt werden) zu treffen. Dem bevollmächtigten Bezirksschorn steinfeger ist die getroffene Entschei dung unverzüglich in Textform mitzu teilen (§ 71l Abs. 5 GEG). Es ist ein kon kretes Umsetzungskonzept zu erarbei ten, zu beschließen und auszuführen (§ 71n Abs. 5 GEG). Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Eigen tümerversammlung über den Stand der Umsetzung der Erfüllung der Anforde rungen des § 71 Abs. 1 GEG zu berichten. Hinweis: Zwar haben die Wohnungseigentümer erst binnen einer 5-Jahres-Frist eine Ent scheidung zu treffen. In der Praxis ist diese Frist kürzer als sie sich zunächst darstellt, sollte die Ent scheidung auf die Realisierung einer Zentralheizung hinauslaufen.

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BEIRATAKTUELL 71/II-24

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