BEIRATaktuell_71
››› Aktuelles ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch Umsetzung des GEG - Teil 2
III. Verfahren nach dem ersten Aus tausch einer Etagenheizung Gem. § 71l Abs. 1 S. 1 GEG sind die An forderungen des § 71 Abs. 1 GEG binnen einer Frist von längstens 5 Jahren nach dem ersten Austausch einer alten Eta genheizung einzuhalten. 1. Fristgebundene Entscheidungs pflicht der Wohnungseigentümer Innerhalb der durch den ersten Aus tausch einer alten Etagenheizung aus gelösten 5-Jahres-Frist haben die Woh nungseigentümer über die Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG (mindestens 65% der von einer neu ein zubauenden bzw. auszutauschenden Etagen- oder Zentralheizung bereitge stellten Wärme müssen mit erneuerba ren Energien oder unvermeidbarer Ab wärme erzeugt werden) zu beschließen (§ 71n Abs. 5 GEG). Es ist also eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die bisherige vollständige oder teilweise Beheizung der Wohn- bzw. Teileigentumseinheiten mittels Etagen heizungen ganz oder teilweise beibe halten werden oder eine vollständige oder teilweise Beheizung mittels einer Zentralheizung erfolgen soll und wie dies umgesetzt wird. Besonders zu beachten ist, dass für den Fall, dass die o.g. Entscheidung nicht innerhalb der durch den ersten Aus tausch einer Etagenheizung ausgelösten 5-Jahres-Frist getroffen wird, die GdWE gesetzlich zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage ver pflichtet ist (§§ 71n Abs. 5 S. 1, 71l Abs. 4S. 1GEG). 2. Folgen einer unterlassenen Ent scheidung
3. Bedeutung der Mitteilungspflicht der Wohnungseigentümer Um der GdWE ausreichend Zeit zur Vor bereitung der zu treffenden Entschei dung zu geben, ist jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer gem. § 71n Abs. 2 S. 4 GEG verpflichtet, die GdWE (d.h. die Verwaltung) über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme unver züglich zu unterrichten. Hinweis: Diese Pflicht zur unverzüglichen Unter richtung über den Ausfall oder den Aus tausch einer Etagenheizung ist von besonderer Bedeutung und in jedem Falle zu beachten, da die o.g. 5-Jahres Frist auch ohne Kenntnis der GdWE (der Verwaltung) vom ersten Austausch einer Etagenheizung zu laufen beginnt, weil sie bereits durch den Umstand des Hei zungstauschs ausgelöst wird. Dies kann im schlimmsten Fall zu erheb lichen Nachteilen für die GdWE und einer nicht unerheblichen Haftung des gegen die Unterrichtungspflicht versto ßenden Eigentümers führen, wenn die notwendigen Entscheidungen aufgrund einer nicht oder zu spät erfolgten Un terrichtung nicht rechtzeitig vorbereitet und durchgeführt werden können. Denn bei nicht fristgerechtem Handeln droht die Pflicht zur vollständigen Um stellung auf eine Zentralheizung (§§ 71n Abs. 5 S. 1, 71l Abs. 4 S. 1 GEG). 4. Pflicht zur Abhaltung einer ersten Eigentümerversammlung Sobald die GdWE (d.h. die Verwaltung)
davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, ist unverzüglich eine außerordentliche Ei gentümerversammlung einberufen (§ 71n Abs. 4 S. 1 GEG). Hinweis: Dass diese erste außerordentliche Ei gentümerversammlung unverzüglich abzuhalten ist, bedeutet nicht, dass die gesetzliche oder vereinbarte Ladungs frist abgekürzt werden darf. Ein Fall besonderer Dringlichkeit liegt regelmäßig nicht vor, denn die Entschei dungsfrist beträgt 5 Jahre. Besondere Dringlichkeit kann also nur vorliegen, wenn der erste Austausch einer Etagen heizung so spät bekannt wird, dass die se Frist kurzfristig abzulaufen droht. a) Belehrung der Wohnungseigen tümer über die 5-Jahres-Entschei dungsfrist Die Wohnungseigentümer sind insbe sondere auf den Beginn der 5-Jahres Entscheiungsfrist hinzuweisen sowie darauf, dass im Falle nicht fristgerecht getroffener Entscheidung der GdWE zur vollständigen Umstellung auf eine zen trale Heizungsanlage verpflichtet ist (§§ 71n Abs. 5 S. 1, 71l Abs. 4 S. 1 GEG). b) Beratung über die weitere Vorge hensweise In der außerordentlichen Eigentümer versammlung ist über die weitere Vor gehensweise zur Erfüllung der Anforde rungen des § 71 Abs. 1 GEG zu beraten. Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt kann es empfeh-
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