BEIRATaktuell_71
1. Zuschussförderung a) Investitionszuschüsse
wobei deren Höhe bei Mehrfamilien häusern ab drei Wohneinheiten auf 2.000,00 EUR pro Wohneinheit, insge samt maximal 20.000,00 EUR, gedeckelt ist. c) Antrags- und Bewilligungsver fahren Die Beantragung der o.g. Zuschüsse für Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum von Wohnungseigentumsan lagen hat über die GdWE zu erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand (23.3.2024) ist die Beantragung einer Zuschuss Förderung gemäß der BEG EM für Woh nungseigentümergemeinschaften, die über das Online-Portal der KfW zu er folgen hat, voraussichtlich erst ab Mai 2024 möglich, soweit Gemeinschaftsei gentum betroffen ist, soweit Sonderei gentum betroffen ist, voraussichtlich erst ab August 2024. Förderfähige Vorhaben der Heizungs förderung können zwar bereits jetzt ausnahmsweise (ansonsten ist vor einer Auftragsvergabe die Förderzusage ab zuwarten) von allen Antragstellergrup pen bis zum 31.8.2024 begonnen wer den, wenn der Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt wird. 2. Kreditförderung Für Effizienzmaßnahmen, Heizungstech nik, Fachplanung und Baubegleitung bei Wohngebäuden kann (insbesonde re zur Überbrückung bis zur Auszahlung der Förderzuschüsse) von Wohnungsei gentümern ein zinsverbilligter Ergän zungskredit i.H.v. 100% der förderfähigen Ausgaben, max. 120.000,00 EUR pro Wohneinheit, nur bei einem max. zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 90.000,00 EUR beantragt werden. Hinweis: Zum jeweils aktuellen Stand der Förder programme, -bedingungen und Antrags möglichkeiten vgl.: www.kfw.de/inlands foerderung/Heizungsfoederung. 3. Fördermittelberatung Eine Verpflichtung des Verwalters, Be ratungsleistungen zu öffentlichen För dermitteln zu erbringen besteht nicht.
Dem Verwalter ist ungeachtet der Frage, ob er Leistungen der Fördermittelbera tung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG erbringen darf oder nicht, nicht zuzumuten, die Vielzahl der denkbaren Fördermöglich keiten zu kennen (vgl.: AG Oberhausen, Urt. v. 7.7.2013 – 34 C 79/12). Soweit der Verwalter entsprechende Tätigkeiten ausführt, etwa weil nach den Förderrichtlinien Anträge nur durch die GdWE zu stellen und abzuwickeln sind, ist der damit verbundene zusätzliche Zeit- und Arbeitsaufwand mit der Grund vergütung des Verwalters nicht abge deckt. Hinweis: Hier sollte fachkundige Hilfe durch einen Fördermittelberater, insbesondere einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten, in Anspruch genommen werden. 4. Risiken verfrühter Entscheidun gen zwecks Inanspruchnahme von Fördermitteln Aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht ist allerdings Vorsicht geboten bei einer (verfrühten) Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Umsetzung der Anforderungen der §§ 71 Abs. 1, 71l u. 71n GEG, insbesondere, wenn es um die Inanspruchnahme des „Klimage schwindigkeits-Bonus“ geht (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. B. Ziff. II. Nr. 4. u. Ziff. V. Nr. 4.). Zu bedenken ist hierbei, dass bei Zen tralheizungen eine vor Ablauf der Ab schub-Frist des § 71 Abs. 8 GEG getrof fene Entscheidung zum Heizungstausch keine Erhaltungsmaßnahme i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG darstellt, da (noch) kein Zwang zum Heizungstausch besteht. Entsprechendes gilt beim Vorhandensein von Etagenheizungen. Eine vor Beginn der Entscheidungsfrist des § 71l Abs. 1 S. 1, § 71n Abs. 5 GEG getroffene Ent scheidung zur Realisierung einer Zen tralheizungslösung, da erst nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung eine Pflicht hierfür besteht.
Als Investitionszuschüsse zu Maßnahmen zur Erfüllung der an Heizungsanlagen gestellten Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG kommen folgende Förderungen inFrage: • Eine allgemeine Zuschussförderung i.H.v. 30 % der förderfähigen Ausgaben, • zusätzlich ein „Einkommens-Bonus“ i.H.v. 30 % der förderfähigen Ausgaben für selbstnutzende Eigentümer von Woh nungen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40.000 EURp.a., • sowie zusätzlich ein„Klimageschwin digkeits-Bonus“ i.H.v. 20% der förderfä higen Ausgaben selbstnutzende Eigen tümer von Wohnungen für den Aus tausch einer funktionsfähigen, min destens 20 Jahre alten Gas-, Öl-, Kohle oder Nachtspeicherheizung; reduziert ab 1.1.2029 auf 17%, ab 1.1.2031 auf 14%, ab 2033 auf 11%, ab 1.1.2035 bis 31.12.2036 auf 8%, Wegfall ab 1.1.2037, • ferner zusätzlich ein„Effizienz-Bonus“ i.H.v. 5 % der förderfähigen Ausgaben für die Nutzung natürlicher Kältemittel oder Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle bei Wärmepumpen, • wobei die Zuschüsse kumuliert wer den können, allerdings begrenzt auf bis zu maximal 70 % der förderungsfähigen Ausgaben. • Zudem sind Kombinationen mit an deren Förderprogrammen (BAFA) mög lich. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Wohngebäude beträgt maximal 30.000 € für die 1. Wohneinheit und maximal je 15.000 EUR für die 2.-6. Wohneinheit, ab der 7. Einheit 8.000 EUR je Wohneinheit. b) Zuschuss-Förderung für Fachpla nung und Baubegleitung Förderfähig sind ferner die Ausgaben für die Erbringung energetischer Fach planungs- und Baubegleitungsmaßnah men durch einen zertifizierten Energie effizienz-Experten sowie dessen Einbin dung in das betreffende Förderverfahren. Der Fördersatz beträgt 50% der förder fähigen Ausgaben bei Wohngebäuden,
Wie bereits angesprochen, handelt es
BEIRATAKTUELL 71/II-24
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