BEIRATaktuell_68
Nutzungseinheiten an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossenwerden, haben die Kosten der Umstellung der Wärmeversorgung auf eine zentrale Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Über die Verteilung von Kosten, die aus der der Durchführung vonMaßnahmen imSondereigentumentstehen, können die Wohnungseigentümer durch Be schluss entscheiden. Ist das für einen Anschluss notwendige Verteilnetz oder eine zentrale Heizungs anlage bereits vorhanden, so haben die Wohnungseigentümer, derenWohnun gen oder sonstige selbständige Nut zungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Auch § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG kann entsprechend angewandt werden, da nach kann mit einfacher Mehrheit eine bestimmte Kostenverteilung festgelegt bzw. beschlossen werden. Kritik und Ausblick: Es ist unverständlich, wieso konkrete wohnungseigentumsrechtlicheGesichts punkte (z. B. Allgemeine Rechte und Pflichten der Verwalter undWohnungs eigentümer, Pflicht zur Einberufung einer Versammlung, Beschlusskompe tenzen über das Sondereigentum (?) und der Kostenverteilung etc. etc.) nicht imWohnungseigentumsgesetzt geregelt werden und nur im Gebäudeenergies gesetz (GEG). EinVerwalter schaut grund sätzlich in das WEG und nicht GEG. Da es sich sehr komplexe Rechtsfragen ergeben können, werden wir selbstver ständlich -wie bereits angekündigt - in Kürze intensiver auf einzelne Problem felder eingehen.
In den nächsten Ausgaben werden wir auch auf den Mieterschutz eingehen bzw. die Änderungen des BGB vorstellen, wonach auch die Vorschriften zur Mo dernisierung im Mietrecht sowie die Mieterschutzrechte aktualisiert wurden. AuchVermieter haben einige Besonder heiten zu beachten.
BEIRATAKTUELL 68/ III-23
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