BEIRATaktuell_68

Besonderer Fall: Gasetagenheizungen a) Allgemeine Regeln

Etagenheizungen ausgetauscht werden, an die zentrale Heizungsanlage anzu schließen, sobald sie ausgetauscht wer den müssen. Es können auch weiterhin Gasetagen heizungen eingebaut werden, allerdings sind dann die Vorschriften der 65% EE zu berücksichtigen. b) Regeln bei WEG Informationen durch den Schorn steinfeger Für einGebäude, indemWohnungs- oder Teileigentum besteht und in dem min destens eine Etagenheizung zumZweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, ist die WEG verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten Bezirks schornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entschei dung über eine zukünftige Wärmever sorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informatio nen, die für die Planung einer Zentrali sierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind. Auf Verlangen der WEG ist der bevoll mächtigte Bezirksschornsteinfeger ver pflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung für jede Etagen heizung jeweils das zuletzt eingereich te Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im Kehrbuch vorhandenen Informationen der WEG gegen Ersatz der Aufwendun gen zu übersenden. Informationen durch die betroffe nen Wohnungseigentümer DieWEG ist verpflichtet, bis zumAblauf des 31. Dezember 2024 von den Woh nungseigentümern der Wohnungen

oder sonstigen selbständigen Nutzungs einheiten, in denen eine Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme ein gebaut oder aufgestellt ist, dieMitteilung von Informationen über die zum Son dereigentumgehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungs bedarfs zur Erfüllung der Anforderungen der 65% EE dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere Informatio nen über 1. den Zustand der Heizungsanlage, die dieWohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Be auftragung von Handwerkern erlangt haben, 2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sonderei gentumgehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifi kationen, die die Wohnungseigentü mer selbst durchgeführt oder beauf tragt haben, und 3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen. Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informatio nen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung in Textformmitzutei len. Die Wohnungseigentümer haben die WEG über den Ausfall einer alten Eta genheizung, den Einbau oder die Auf stellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und über weitere Änderungen zu den obigen Informationen unverzüglich zu unter richten. Hierauf sollten dieVerwalter die Wohnungseigentümer bzw. dieWEG, in denen sich Gasetagenheizungen befin den, zeitnah informiert werden. Sobald derWEG sämtliche Informationen des Schornsteinfegers und der betrof fenenWohnungseigentümer vorliegen,

In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betriebenwird, sind die Anforderungen der 65% EE für Eta genheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Hei zungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zumZweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude ein gebaut oder aufgestellt wurde. (…). Sollten sich die Eigentümer entscheiden, auf eine zentrale Heizungsanlage um zusteigen, gibt es weitere großzügige Fristen, die bei der Umstellung berück sichtigt werden müssen. Entscheidet sich der Eigentümer bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, in nerhalb der o. g. Fünf-Jahresfrist für eine teilweise oder vollständige Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen der % 65 EE, verlängert sich die Fünf-Jahresfrist für alleWohnungen und sonstigen selb ständigen Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Hei zungsanlage erfasst sind, um den Zeit raumbis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um acht Jahre. Nach Fertigstellung der zentralen Hei zungsanlage, spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Eta genheizung oder zentrale Heizungsan lage ausgetauscht und eine andere Hei zungsanlage zum Zweck der Inbetrieb nahme eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und son stigen selbständigenNutzungseinheiten, die von der Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst sind und deren

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