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verlieren ihre Eigenschaft als Gemein schaftseigentum allerdings, soweit sie sich hinter einer bauseits vorgesehenen Absperrvorrichtung befinden, durch welche der Versorgungskreislauf des Sondereigentums von demdes Gemein schaftseigentums abgetrennt werden kann, ohne die Funktion der gemein schaftlichenVersorgung zu beeinträch tigen; in diesemFall ist Sondereigentum anzunehmen (vgl.: BGH, Urt. v. 26.10.2012 – V ZR 57/12, ZMR 2013, 454). Das betreffende Absperrventil selbst steht allerdings imGemeinschaftseigen tum, da dieses das im Gemeinschafts eigentum stehende Leitungsnetz ab schließt und insoweit dessen notwen digen Bestandteil bildet. Zudem dient das Absperrventil auch demgemeinschaftlichen Gebrauch i.S.d. § 5 Abs. 2 WEG, weil die Absperrmög lichkeit es nicht nur demeinzelnen Son dereigentümer ermöglicht, sich tempo rär von der Heizungsanlage abzutrennen, um etwa Instandsetzungsarbeiten vor zunehmen, sondern es zugleich den übrigen Eigentümern ermöglicht, sich unbeeinträchtigt weiter zu versorgen (vgl.: AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 20.12.2017- 44 C 2004/17, ZMR 2018, 370). Entsprechendes gilt für die elektrischen Versorgungsleitungen, die ab demAus tritt aus dem im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindlichen Siche rungskasten im Sondereigentum ste hen. Die gemeinschaftlich genutzte Briefka sten-, Gegensprech- und Türöffnungs anlage nebst Klingeltableau undVerka belung steht gem. § 5WEG im zwingen den gemeinschaftlichen Eigentum (vgl.: BayObLG, Beschl. v. 29.4.2004 - 2Z BR 245/03, ZMR 2004, 766; Hügel/Elzer,WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 48). b) Briefkasten-, Gegensprech- und Türöffnungseinrichtungen
sprech- undTüröffnungsgeräte im Son der- oder Gemeinschaftseigentum ste hen, ist funktional abzugrenzen. Funktioniert die Gegensprechanlage des gesamtenHauses wegen des Defekts des Einzelgeräts in einer Sondereigen tumseinheit nicht mehr bzw. ergeben sich Fehlfunktionen, so handelt es sich bei der imSondereigentumbefindlichen Sprechstelle um Gemeinschaftseigen tum. Ist die Funktion der Gegensprechanlage des Objekts von der Funktionsfähigkeit der einzelnen Sprechstelle unabhängig, so handelt es sich bei der im Sonderei gentums befindlichen Sprechstelle um Sondereigentum (vgl.: OLG Köln, Beschl. v. 26.8.2002 – 16Wx 126/02, ZMR 2003, 378; AG Böblingen, Beschl. v. 4.7.1996 – 11 GR 35/96, NJW-RR 1996, 1297; Jen nißen/Grziwotz, WEG, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 102, 105). c) Rollläden, Außenjalousien Da es sich umwesentliche Gebäudebe standteile i.S.d. § 5 Abs. 1WEG handelt, die nicht verändert, beseitigt oder ein gefügt werden können, ohne dass da durch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentumberuhen des Recht einesWohnungseigentümers beeinträchtigt oder die äußere Gestal tung des Gebäudes verändert würde, stehen Außen-Rollläden, Jalousien und andere Verschattungseinrichtungen grundsätzlich im Gemeinschaftseigen tum. Dies gilt auch für deren Bestandteile wie Stellmotoren und die Gurtführung. Darauf, ob es sich hierbei um wesentli che Bestandteile handelt oder nicht, kommt es nicht an, nur auf den Funkti onszusammenhang (vgl.: OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2006 – 20W205/05, NJW RR 2007, 807; AG Würzburg, Urt. v. 22.1.2015 – 30 C 1212/14 WEG, ZMR 2015, 420; Jennißen/Grziwotz, WEG, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 88; a.A.: AGWürzburg, Beschl. v. 12.4.2016 - 30 C 820/15 WEG,
ZMR 2016, 818).
d) Wohnungsabschlusstür, Schlös ser und Schlüssel Die Zuordnung derWohnungsabschluss tür kann fraglich sein, da es sich weder um ein das äußere Erscheinungsbild prägendes, konstruktiv notwendiges tragendes Bauteil handelt. Zudemdient die Wohnungsabschlusstür auch nur dem einzelnen Sondereigentümer. Die gleiche Frage stellt sich in Ansehung des Schlosses derWohnungsabschluss tür nebst Schlüsseln. Da aber erst durch die Existenz derWoh nungsabschlusstür die notwendige Ab geschlossenheit des Sondereigentums hergestellt wird, steht die Wohnungs abschlusstür zwingend imgemeinschaft li-chen Eigentum und zwar insgesamt, sowohl innen als auch außen (vgl.: BGH, Urt. v. 25.9.2015 – V ZR 246/14, ZMR 2016, 210; BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 212/12, ZMR 2014, 223). Schlösser nebst den dazugehörigen Schlüsseln, die neben dem Sonderei gentum auch das Gemeinschaftseigen tumerschließen, insbesondere bei einer zentralen Schließanlage, stehen im Ge meinschaftseigentum (vgl.: BGH, Urt. v. 5.3.2014 - VIII ZR 205/13, ZMR 2014, 626). Dies gilt auch für das Schloss der Woh nungsabschlusstür nebst Schlüsseln, selbst wenn es sich nicht um eine Schließanlage handelt. Da Wohnungs abschlusstüren insgesamt demGemein schaftseigentum zugewiesen sind, kann eine „künstliche vertikale Trennung“ in deren verschiedene Bestandteile nicht vorgenommen werden (vgl.: BayObLG, Beschl. v. 29.4.2004 - 2Z BR 245/03, ZMR 2004, 766; LG Itzehoe, Urt. v. 19.7.2016 - 11 S 113/15, ZMR 2016, 904). e) Fenster, Balkon- und Terrassen türen Oftmals wird auch in Frage gestellt, dass Fenster bzw. Balkon- oder Terrassentüren imGemeinschaftseigentum stehen, ins besondere was die im Rauminneren
Ob die im räumlichen Bereich des Son dereigentums befindlichen Gegen
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