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die der Fortbewegung von Menschen dienen (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 61; Jennißen/Zimmer, WEG, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 27; Jennißen/GrziwotzWEG, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 89). Sondereigentum kann also an einem„Mülltonnenabstell platz“ nicht begründet werden. Somit ist die Begründung von Sonderei gentum nicht nur an Stellplätzen im Inneren eines Gebäudes (Tiefgaragen abstellplatz), sondern auch auf einem Gebäude (Top-Deck-Stellplatz) und so gar an Grundstücksflächen im Freien (Außenstellplatz, Carport) möglich. Sondereigentum am Stellplätzen ist selbständiges Sondereigentum (ohne zwingendeVerbindungmit einemWoh nungs- oder Teileigentum wie ein Son dernutzungsrecht). Es kann daher auch an Gemeinschafts fremde und ohne Zusammenhang mit einem Teil- oder Wohnungseigentum veräußert werden. bb) Ersatz der Abgeschlossenheit durch Maßangaben - § 3 Abs. 3 Alt. 2 WEG Umden Anforderungen der Abgeschlos senheit zu genügen, müssen Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, gem. § 3 Abs. 3 Alt. 2 WEG durch Maßangaben in dem nach § 7 WEG zu erstellenden Aufteilungsplan festgelegt werden. Diese Maßangaben müssen so genau sein, dass sie es imStreitfall ermöglichen, den räumlichen Bereich des Sonderei gentums eindeutig zu bestimmen. Da für muss sich aus den imAufteilungsplan einzuzeichnenden Maßangaben zur Bestimmung der Größe die genaue Län ge und Breite der Stellplatzfläche sowie zur Bestimmung der genauen Lage ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben.
keranlage konnte nachbisheriger Rechts lage nur insgesamt wirksambegründet werden und nicht ameinzelnen Stellplatz (vgl.: BGH, Beschl. v. 20.2.2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879; a.A.: LG Mün chen I, Urt. v. 6.6.2013 – 1 S 16142/12, ZMR 2017, 428). Damit mehrere Sondereigentümer einen Mehrfachparker nutzen konnten, mus sten die einzelnen Nutzer gemeinschaft lich als anteilige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen (sog. Bruchteil seigentümergemeinschaft i.S.d. §§ 1008 ff i.V.m. §§ 741 ff. BGB) und eine Nut zungsregelung getroffen werden. Hinzu kam, dass umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt war, wie das Sondereigentum vom Gemein schaftseigentum am Mehrfachparker abgegrenzt werden sollte. Insbesondere dann, wenn, wie üblich, mehrere Parker-Anlagen durch eine ge meinsame Steuerung sowie eine ge meinsame elektrische oder hydraulische Hebevorrichtung betrieben wurden. Während dies nach einer Rechtsmeinung dazu führte, dass mangels technischer Trennbarkeit an der Gesamtanlage dann Gemeinschaftseigentumbestehen soll te (vgl.: LG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2014 - 10 S 4/14, ZWE 2016, 44), konnte nach anderer Auffassung trotz Gemeinschafts eigentums an der Steuerung bzw. Hy draulik an der Parkeranlage selbst durch aus Sondereigentumbestehen (vgl.: LG München I, Urt. v. 1.2.2015 - 1 S 12786/15, IMR 2016, 292). Die Neuregelung des § 3 Abs. 1 S. 2WEG erfasst nun auch Duplex-/Mehrfachpar keranlagen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Sonderei gentum an den einzelnen Stellplatzflä chen eines Mehrfachparkers zu begrün den, was die nach früherer Rechtslage entstehenden Probleme erledigt. Stehen die einzelnen Stellflächen eines Mehrfachparkers im Sondereigentum,
so handelt es sich ungeachtet der tech nischen Gegebenheiten bei allen ande ren Teilen des Mehrfachparkers inklusi ve Steuerung und Antrieb um zwingen des Gemeinschaftseigentum, da es sich dann i.S.d. § 5 Abs. 2 Alt. 2WEG um eine von mehreren Eigentümern gemein schaftlich genutzte Anlage handelt (vgl.: Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 64; Jennißen/Zimmer,WEG, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 28). Reine Grundstücksflächen wie etwaTer rassen und Gärten unterfielen nach früherer Rechtslage, da es sich nicht um Gebäude bzw. umGebäudebestandtei le handelt, grundsätzlich schon nicht dem Raumbegriff des § 3 WEG. Gleichwohl besteht ein erhebliches In teresse der Praxis daran, solche Flächen dem Sondereigentum zuzuweisen, so z.B. die hinter einer Erdgeschosswoh nung gelegeneTerrasse nebst Gartenan teil. Nach früherer Rechtslage war dies aller dings nicht möglich. Ersatzweise konn ten aber entsprechende Sondernut zungsrechte vereinbart werden. Gem. der mit dem WEMoG neu einge führten Regelung des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3WEG kann nun Sondereigen tum auch an Grundstücksflächen be gründet werden, ohne dass damit die mit der Zuweisung von Sondernutzungs rechten verbundenen Rechtsunsicher heiten in Kauf genommen werdenmüs sen. Die Möglichkeit, Sondereigentum auf Freiflächen zu erstrecken, wird jedoch in zweifacher Hinsicht beschränkt. Gem. § 3 Abs. 2WEG können außerhalb des Gebäudes liegendeTeile des Grund stücks grundsätzlich nicht alleiniger Gegenstand des Sondereigentums sein. Nur an einem Raum gebildetes Son- b) Gesetzliche Sonderregelung für Grundstücksflächen
cc) Sonderfall Mehrfachparker Sondereigentuman einer Mehrfachpar
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