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dass die Gemeinschaft nicht mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum imBereich des Sondereigentums belastet werden sol le (vgl.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.1998 - 3Wx 546/97, ZMR 1998, 304; LG Dortmund, Urt. v. 1.4.2014 – 1 S 178/12, ZMR 2014, 815; Hügel/Elzer,WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 12). b) Ergebnis der Auslegung Mit Blick auf das o.G. kommt man regel mäßig zu dem Ergebnis, dass eine Um deutung der nichtigen Vereinbarung der Teilungserklärung möglich ist. Verschiedene Meinungen werden aber dazu vertreten, was konkret das Ergeb nis einer solchen Auslegung bzw. Um deutung der fehlgeschlagenen Zuord nung von zwingendemGemeinschaftsei gentum zum Sondereigentum ist. aa) Übertragung der Erhaltungslast Nach der einen hierzu vertretenenMei nung führt die Umdeutung einer nich tigen Zuordnung des Gemeinschaftsei gentums zum Sondereigentum dazu, dass dem jeweiligen einzelnen Sonderei gentümer die Erhaltungslast, also nicht nur die Kostentragung, sondern zudem auch die Verantwortlichkeit für Erhal tungsmaßnahmenWEG übertragen sei (vgl.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.7.2010 - 11Wx 115/08, ZMR 2010, 873; LG Ham burg, Urt. v. 9.4.2014 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661). bb) Übertragung nur der Kostenlast Nach der hier vertretenen Auffassung führt die Umdeutung der nichtigen Zu ordnung des Gemeinschafts- zum Son dereigentum nur dazu, dass dem ein zelnen Sondereigentümer die Kostentra gungspflicht übertragen werden soll. Dies hat den Vorteil, dass die Verant wortlichkeit zur Instandhaltung und Instandsetzung (und damit die Kontrol le über das Gemeinschaftseigentum) weiter bei der Gemeinschaft verbleibt,

während die Kosten im Rahmen der Jahresabrechnung aber dembetreffen den Sondereigentümer alleine anzula sten sind (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 13.8.1996 - 15W115/96, ZMR 1996, 503; OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.1991 - 15 W 166/91, NJW-RR 1992, 148; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 12; Jennißen/ Abramenko, WEG, 7. Aufl. 2022, § 10 Rn. 17). c) Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer Eine beschlussweise Regelung, wie in Ansehung solcher fehlgeschlagenen Bestimmungen umgegangen wird, ist allerdings nicht möglich. Für eine verbindliche Auslegung der Gemeinschaftsordnung fehlt den Eigen tümern die notwendige Beschlusskom petenz. Zwar können rein deklaratorische Be schlüsse wirksam sein, dies setzt aber voraus, dass sie ausdrücklich nur eine rein klarstellende Funktion haben und zudemdie wahre Rechtslage zutreffend wiedergeben (vgl. : BGH, Ur t. v. 28.10.2016- V ZR 91/16, ZMR 2017, 25; LG München I, Urt. v. 13.7.2017 - 36 S 13356/16 WEG, ZMR 2017, 928).

Daher ist von Beschlüssen abzuraten.

In solchen Fällen ist entweder fachkun diger Rechtsrat einzuholen, nach dem sich Gemeinschaft in der Folge richtet oder es ist notfalls eine gerichtliche bin dende Entscheidung herbeizuführen.

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